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Die Bundesregierung will Kindergeld und Steuerfreibeträge an die Entwicklung des Existenzminimums anpassen. © picture alliance/maxppp
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (18/4649, 18/5011) sieht vor, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine weitere Anhebung um 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen. Der Bundestag will das Gesetz am Donnerstag, 18. Juni 2015, nach einstündiger Aussprache, die um 11.15 Uhr beginnen soll, beschließen. Der Finanzausschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung (18/5244) vorgelegt. Abgestimmt wird auch über einen Änderungsantrag de Linken (18/5258) und namentlich über einen Änderungsantrag der Grünen (18/5259).
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.
Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es soll rückwirkend ab 1. Januar 2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.
In der Anhörung des Finanzausschusses ging die geplante Anhebung des Kindergeldes und des steuerlichen Kinderfreibetrages den Familienverbänden nicht weit genug. So sprach der Deutsche Familienverband von einem „enormen Nachholbedarf“, da Kindergeld und Kinderfreibetrag schon seit 2010 nicht mehr erhöht worden seien. Inzwischen sei nicht einmal mehr die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des Kindesexistenzminimums garantiert. Die von der Bundesregierung vorgesehenen Erhöhungen sind nach Ansicht des Familienverbandes „völlig unzureichend“.Ähnlich äußerte sich der Familienbund der Katholiken.
Nach Ansicht des Familienverbandes muss der Kinderfreibetrag auf die Höhe des Grundfreibetrages angehoben werden. Und der Verzicht auf eine rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrages für 2014 sei „verfassungsrechtlich hoch problematisch“. Diese Ansicht vertrat auch der Familienbund der Katholiken, der sich außerdem für eine Anhebung des Kindergeldes um zehn Euro pro Monat aussprach.
Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge und der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine hielten eine rückwirkende Erhöhung ab 2014 für „verfassungsrechtlich geboten“. Johannes Selder, Richter am Bundesfinanzhof, argumentierte dagegen: Seiner Ansicht nach reicht der bisherige Kinderfreibetrag in diesem Jahr aus und sei 2016 geringfügig zu niedrig: „Somit ist es auch verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Kinderfreibetrag nicht bereits für das Jahr 2014 angehoben wurde.“
Mehrere Sachverständige gingen auf die unterschiedliche Wirkung von Kinderfreibetrag und Kindergeld ein. Nach geltendem Recht prüfen die Steuerbehörden in jedem Fall, ob Kindergeld oder Freibetrag günstiger sind und wenden die für den Steuerzahler günstigere Regelung an.
Der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) erklärte, der Dualismus von Kindergeld und Kinderfreibetrag sei verfassungsrechtlich nicht zwingend und führe zu einer verteilungspolitischen Schieflage. Denn die Entlastungswirkung der Kinderfreibeträge steige progressiv mit dem Einkommen der Eltern. „Der Familienausgleich sollte so erfolgen, dass jedes Kind dem Staat gleich viel wert ist und nicht bestehende Ungleichheiten noch verstärken“, forderte der DGB, der die vorgesehene Kindergelderhöhung um sechs Euro in zwei Jahren als unzureichend bezeichnete.
Auch wenn der Gesetzentwurf dazu keine Regelung enthält, war der Freibetrag für Alleinerziehende ein Thema der Anhörung. Jürgen Brandt, Richter am Bundesfinanzhof und Präsident des Deutschen Finanzgerichtstages, verwies auf den Vorschlag des Bundesrates, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende um 600 Euro auf 1.908 Euro anzuheben und den Entlastungsbetrag nach der Kinderzahl gestaffelt für jedes weitere Kind um jeweils 240 Euro anzuheben. (hle/15.06.2015)