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Einstimmig hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts eine Organklage der Ökologisch-Demokratischen Partei (ÖDP) gegen den Deutschen Bundestag als unzulässig verworfen. Wie es in dem am Dienstag, 4. August 2015, veröffentlichten Beschluss vom 15. Juli 2015 (Aktenzeichen: 2 BvE 4 / 12) heißt, hält die ÖDP die Mittelzuweisung an Fraktionen (80,835 Millionen Euro) und an parteinahe politische Stiftungen (97,958 Millionen Euro) sowie für Abgeordnetenmitarbeiter (151,823 Millionen Euro) im Bundeshaushalt 2012 für eine verschleierte Finanzierung der im Bundestag vertretenen Parteien und sieht sich in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb verletzt.
Soweit sich der ÖDP-Antrag gegen eine seit den 1990er-Jahren unveränderte Rechtslage richtet, ist er nach Auffassung des Gerichts ungültig, da er erst nach Ablauf der sechsmonatigen Antragsfrist (Paragraf 64 Absatz 3 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes) geltend gemacht wurde.
Im Übrigen reiche der Vortrag der ÖDP, die sich bereits gegen die Bewilligung der Mittel im Bundeshaushalt wendet, nicht aus: Zwar könne das Recht auf Chancengleichheit durch die Zuweisung staatlicher Finanzmittel betroffen sein. Werden sie jedoch – wie hier – nicht an die Parteien, sondern an Dritte gezahlt, hätte dargelegt werden müssen, so die Richter, dass der Bundestag als Haushaltsgesetzgeber bereits durch die Bewilligung einer missbräuchlichen Verwendung der Mittel Vorschub geleistet hat. Eine Verletzung ihres Rechts auf Chancengleichheit habe die ÖDP in allen drei Fällen nicht hinreichend dargelegt. (vom/04.08.2015)