Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv
Die Finanzkrise macht weitere gesetzgeberische Aktivitäten notwendig. Der Deutsche Bundestag wird am Donnerstag, 24. September 2015, in zweiter und dritter Lesung über den von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und an die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (18/5009, 18/5325) beraten. Dazu hat der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt (18/6091). Die Debatte soll gegen 17.05 Uhr beginnen und 45 Minuten dauern.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Mit dem Gesetzesbeschluss sollen mehrere EU-Verordnungen und Durchführungsverordnungen in nationales Recht umgesetzt werden. Davon betroffen sind das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG), das Restrukturierungsfondsgesetz, das Pfandbriefgesetz und das Kreditwesengesetz.
Die sogenannte SRM-Verordnung der EU vom 15. Juli 2014 legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Banken und bestimmten Wertpapierfirmen fest. Sie schafft einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus, in dem die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) als nationale Abwicklungsbehörde einbezogen ist und setzt als europäische Abwicklungsbehörde eine Agentur ein. Zugleich schafft sie einen einheitlichen Abwicklungsfonds.
Laut Bundesregierung verändert die SRM-Verordnung das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung. Obwohl die Verordnung in Deutschland unmittelbar gilt, hält die Regierung es für erforderlich, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz an den einheitlichen Abwicklungsmechanismus anzupassen, vor allem aufgrund veränderter behördlicher Zuständigkeiten.
Im Restrukturierungsfondsgesetz muss den Angaben zufolge geregelt werden, wie die in Deutschland eingesammelten Bankenabgaben auf den europäischen Abwicklungsfonds übertragen werden sollen und welche Behörde die der Bundesrepublik zustehenden Befugnisse ausübt.
Angepasst werden sollen auch die Regelungen über die Verwendung der Beiträge aus der Bankenabgabe aus den Jahren 2011 bis 2014, nachdem die Finanzierung von Abwicklungsmaßnahmen vor allem vom einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds vorgenommen werden soll, der sich allerdings noch im Aufbau befindet. Diese Beiträge sollen während der Aufbauphase weiterhin zur Verfügung stehen, um die Abwicklung nationaler Kreditinstitute zu finanzieren. (hle/15.09.2015)