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Bei Unternehmen und Organisationen angestellte Anwälte bekommen mehr Rechtsklarheit. Unter anderem wird die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gesetzlich festgeschrieben. Ein entsprechendes „Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte“ (18/5201, 18/6915) hat der Bundestag am Donnerstag, 17. Dezember 2015, verabschiedet. Damit wird erstmals die Stellung angestellter Rechts- und Patentanwälte gesetzlich geregelt, insbesondere solcher, die nicht in einer Anwaltskanzlei angestellt sind, sondern etwa bei einem Unternehmen oder Verband, sogenannter Syndikusanwälte.
Den Anstoß für die Gesetzgebung hatte ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 gegeben, wonach Syndikusanwälte der Rentenversicherungspflicht unterliegen, weil sie sozialversicherungsrechtlich als Angestellte zu betrachten seien. Bisher konnten sie ebenso wie selbstständige oder in einer Kanzlei angestellte Anwälte über ein anwaltliches Versorgungswerk für das Alter vorsorgen. Dabei soll es nun, vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrates, bleiben.
Das neue Gesetz stellt klar, „dass auch die Syndikustätigkeit Teil des einheitlichen Berufsbilds des Rechtsanwalts ist“. Dementsprechend wird eine Zulassungspflicht für die Syndikusrechtsanwaltstätigkeit durch die Rechtsanwaltskammern eingeführt. Die Zulassung ist verbunden mit der Pflichtmitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer sowie der berufsständischen Versorgung. Analoge Regelungen werden auch für angestellte Patentanwälte getroffen.
Die Oppositionsfraktionen stimmten gegen das Gesetz. Harald Petzold (Die Linke) nannte es einen „ganz normalen Vorgang“, dass Syndikusanwälte zur Rentenversicherung herangezogen werden sollten. Durch die von der Koalition gewollte Freistellung werde „der gesetzlichen Rentenversicherung eine ganze Reihe gut verdienender Beitragszahler entzogen“. Petzold verwies im Übrigen auf die Forderung der Linken nach einer „solidarischen Erwerbstätigenversicherung für alle“, auch Selbstständige.
Dagegen begrüßte Katja Keul (Bündnis 90/Die Grünen), dass Syndikusanwälten, „sofern wirklich anwaltlich tätig“, der Weg in die Versorgungswerke erhalten bleibe. „Ein abrupter Rausschmiss wäre nicht das, was wir uns unter Einstieg in die Bürgerversicherung vorstellen.“
Ihre Fraktion hätte dem Gesetzentwurf zugestimmt, sagte Keul, hätte die Koalition nicht im letzten Moment des Gesetzgebungsverfahrens einen Verzicht auf die Berufshaftpflichtversicherung für Syndikusanwälte eingebracht. Dass in diesem Fall auf das Angestelltenverhältnis verwiesen werde, bezeichnete Keul als „Rosinenpicken“.
Dagegen verteidigte Christian Flisek (SPD) die Freistellung von der Berufshaftpflichtversicherung mit dem Hinweis, dass Syndikusanwälte „nur ihre Arbeitgeber beraten“. Ein Haftungsrisiko liege damit beim Arbeitgeber und nicht beim Angestellten.
Die Befreiung von der Rentenversicherung verteidigten die Redner der Koalitionsfraktionen zum einen damit, dass Syndikusanwälte „jahrelang auf ihre Versorgungswerke vertraut“ hätten, wie Dr. Johannes Fechner (SPD) formulierte. Zudem seien für diese Berufsgruppe häufige Wechsel zwischen einer freien Anwaltstätigkeit und einer Anstellung als Syndikus typisch. Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU/CSU) nannte es „wichtig, dass dabei eine bruchlose Altersversorgung gewährleistet“ sei. (pst/17.12.2015)