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Die Wahlprüfung ist Sache des Bundestages. Er entscheidet auch, ob ein Abgeordneter seine Mitgliedschaft verloren hat. Solche Beschlüsse werden durch den Wahlprüfungsausschuss, der für die Dauer einer Wahlperiode eingesetzt wird, vorbereitet. Die zur Debatte stehenden Angelegenheiten werden mündlich und in öffentlicher Sitzung verhandelt. Über das Ergebnis berät der Wahlprüfungsausschuss jedoch geheim. Der Beschluss wird dann schriftlich niedergelegt und als Antrag des Ausschusses dem Bundestag zugeleitet. Die Vorlage muss spätestens drei Tage vor der Beratung an sämtliche Abgeordnete verteilt sein.