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Wie der Bundestag gewählt wird, ist in Artikel 38 des Grundgesetzes, im Bundeswahlgesetz und in der Bundeswahlordnung geregelt. Das deutsche Wahlrecht ist eine Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht: Die Hälfte der Abgeordneten zieht über direkte Wahl (Erststimmen) in ihren Wahlkreisen in den Bundestag ein. Die andere Hälfte der Mandate wird dann nach dem Verhältniswahlrecht verteilt. Hierbei werden die Sitze entsprechend des Anteils der Stimmen vergeben, welche die in Landeslisten kandidierenden Parteien gewinnen (Zweitstimme). Berücksichtigt werden dabei aber nur Parteien, die mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen oder in mindestens drei Wahlkreisen ein Direktmandat errungen haben - oder aber eine nationale Minderheit vertreten (Bundeswahlgesetz § 6 Absatz 6).