Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Datenhandbuch > 15. Wehrbeauftragter des Bundestages
1956 wurde nach dem Vorbild des schwedischen Militie-Ombudsman in der Bundesrepublik Deutschland der Wehrbeauftragte eingeführt. Der mit Gesetz vom 19. März 1956 beschlossene Artikel 45b Grundgesetz lautet:
Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Das erste Gesetz über den Wehrbeauftragten verabschiedete der Bundestag am 11. April 1957. Am 12. März 1982 nahm er einstimmig das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten an (BGBl. I S. 673).
Der Wehrbeauftragte ist in vollem Umfang seines Verfassungsauftrages Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle; er gehört damit ausschließlich zum legislativen Bereich. Dem Bundestag und dem Verteidigungsausschuss obliegt das parlamentarische Weisungsrecht. Eine parlamentarische Weisung kann nur erteilt werden, wenn der Verteidigungsausschuss den Vorgang nicht zum Gegenstand seiner eigenen Beratung macht. Eine Erörterung im Verteidigungsausschuss mit anschließendem Beschluss ist somit bereits eine Schranke für die parlamentarische Weisungserteilung durch den Bundestag an den Wehrbeauftragten. In seiner Eigenschaft als Petitionsinstanz für Soldaten wurden die rechtlichen Befugnisse des Wehrbeauftragten denen des Petitionsausschusses angeglichen. Der Wehrbeauftragte sowie seine Beamten, Angestellten und Arbeiter sind Teil des Gesamtgefüges des Bundestages. Die Amtszeit des Wehrbeauftragten endet nach Ablauf von fünf Jahren, auch wenn der Nachfolger noch nicht gewählt ist. Die Vertretung des Wehrbeauftragten wird während der Zeit bis zur Ernennung des Nachfolgers vom Leitenden Beamten wahrgenommen.