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Berlin: (hib/JOH) Die Bundesregierung hat noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob und in welcher Form sie eine Verordnung nach Paragraf 5 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NiSG) erlassen wird. Hierzu bedürfe es einer umfassenden Bewertung der gesundheitlichen Risiken in den verschiedenen Einsatzbereichen von nichtionisierender Strahlung, schreibt die Bunderegierung in einer Antwort (18/2163) auf eine Kleine Anfrage (18/2035) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.
Das NiSG ist im Jahr 2009 verabschiedet worden und regelt den Schutz des Menschen bei der Anwendung kosmetischer und sonstiger Anlagen außerhalb der Medizin, wie zum Beispiel UV-Bräunungsgeräten, Laser, Ultraschall und so genannten IPL-Blitzlampen zur Entfernung von Körperhaaren. Paragraf 5 des Gesetzes regelt Fachkundenachweise, Grenzwerte und technische Überprüfungen der Geräte. Die Grünen-Fraktion kritisiert, dass eine Verordnung, die für eine rechtssichere Nutzung der Geräte im kosmetischen Bereich und für den Gesundheitsschutz der Nutzer solcher Anwendungen „eine hohe Relevanz“ besitze, bis heute nicht vorliege. Nach Ansicht der Fraktion sei die Branche der Hersteller, Händler und fachkundigen Anwender hierdurch stark verunsichert.
Die Bundesregierung betont, dass sowohl die Strahlenschutzkommission (SSK) als auch das Bundesamt für Strahlenschutz derzeit die gesundheitlichen Risiken nichtionisierender Strahlung bewerte. Diese Bewertungen basierten auf wissenschaftlichen Kriterien. Erst im Anschluss daran würde über den rechtlichen Handlungsbedarf entschieden. Das Bundesumweltministerium habe dem SSK im Jahr 2011 einen Beratungsauftrag erteilt. Eine Empfehlung werde voraussichtlich Anfang 2015 vorliegen.
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