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Berlin: (hib/STO) Privatwirtschaftlichen Unternehmen "wird weder der Zugriff auf Datenbanken der nationalen und europäischen Sicherheitsbehörden gestattet noch werden privatwirtschaftlichen Unternehmen Datenbanken oder Listen der Sicherheitsbehörden zum Abgleich von Beschäftigtendaten zur Verfügung gestellt". Dies schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/5889) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/5665).
Darin hatte sich die Fraktion danach erkundigt, auf welcher gesetzlichen Grundlage es Arbeitgebern möglich ist, "die Daten ihrer Angestellten mit welchen Fahndungslisten, Antiterrorlisten oder ähnlichen, zum Zweck der Strafverfolgung und der Prävention geführten Datenbanken abzugleichen". Auch wollte sie unter anderem erfahren, welche Datenbanken und Listen "von welchen Sicherheitsbehörden zum Abgleich von Beschäftigtendaten mit welchem Zweck und auf welcher gesetzlichen Grundlage den Unternehmen zur Verfügung gestellt" werden.
In ihrer Antwort verweist die Regierung zugleich darauf, dass Arbeitgeber die sogenannten EU-Sanktionsverordnungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung beachten müssten. Der Rat der Europäischen Union habe zum Zwecke der Terrorismusbekämpfung die Verordnungen vom 27. Dezember 2001, vom 27. Mai 2002 und vom 1. August 2011 erlassen. Sie sähen unter anderem vor, dass den in den Anhängen der Verordnungen aufgeführten Personen keine Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden dürfen. Diese Verordnungen seien "in allen ihren Teilen verbindlich und gelten allgemein und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union". Sie müssten von allen Bürgern und Unternehmen mit Sitz in der EU beachtet werden.
"Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnungen und zur Vermeidung von Verstößen gegen die Verordnungen durch deutsche Unternehmen sind von den betroffenen Unternehmen eigenständig zu veranlassen", heißt es in der Vorlage weiter. Die EU-Mitgliedstaaten seien verpflichtet, Verstöße gegen die EU-Verordnungen angemessen zu sanktionieren. Die Verordnungen einschließlich der Anhänge mit den dort aufgeführten Personen seien im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und damit für jedermann einsehbar.
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