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Recht und Verbraucherschutz/Gesetzentwurf- 14.03.2016
Berlin: (hib/PST) Binnenschiffer müssen für von ihnen verursachte Schäden nicht in unbegrenzter Höhe haften. Die Grenzen sollen nun mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf "zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt" (18/7821) neu festgelegt werden. Damit soll das Straßburger Übereinkommen vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt (CLNI 2012) in die nationale Gesetzgebung übertragen werden. Es löst das bisher gültige CLNI-Abkommen von 1988 ab.
Das Vertragswerk ermöglicht es Schiffseigentümern, Bergern und Rettern, mögliche Haftungsansprüche zu beschränken. Mit dem CLNI 2012 werden die Haftungshöchstbeträge deutlich angehoben. Für Gefahrguttransporte werden erstmals gesonderte Höchstbeträge eingeführt. Für die schon bisher mögliche Absicherung über einen Haftungsfonds gilt künftig, dass Gläubiger, die Ansprüche gegen diesen geltend machen können, keine Rechte mehr gegen das sonstige Vermögen des Schiffseigentümers, Bergers oder Retters geltend machen können.