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Wirtschaft und Energie/Verordnung- 04.04.2016
Berlin: (hib/HLE) Bei der Beantragung der Ausfuhr von Rüstungsgütern muss in Zukunft für die in Teil I der Ausfuhrliste genannten Rüstungsgüter ein Nachweis für den Endverbleib beigefügt werden. Damit soll insbesondere die Ausfuhr von kleinen und leichten Waffen stärker kontrolliert werden, geht aus der von der Bundesregierung vorgelegten Sechsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (18/7992) hervor. Außerdem wird eine Ausnahmeregelung vom EU-Waffenembargo gegen Russland für Einfuhren bestimmter Raketentreibstoffe geschaffen.