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Die Bundesregierung will die Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter verschärfen. Ihr Gesetzentwurf (18/7456), mit dem die derzeit drei Gesetze zum Kulturgutschutz zusammengefasst und an EU-Recht angeglichen werden sollen, ist am Mittwoch, 13. April 2016, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Kultur und Medien. Die Sitzung unter Vorsitz von Siegmund Ehrmann (SPD) beginnt um 15 Uhr im Sitzungssaal E 300 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert drei Stunden.
Die Anhörung wird am Mittwoch, 13. April, ab 18.30 Uhr zeitversetzt im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Ziel der Gesetzesnovelle ist es nach Regierungsangaben, die Ausfuhr von illegal gehandelten Kulturgütern zu verhindern und deren Rückgabe an die Herkunftsländer zu vereinfachen. Andererseits soll aber auch die Ausfuhr von „national wertvollem Kulturgut“ unterbunden werden. Die Einfuhr von Kulturgütern aus den Ländern außerhalb der Europäischen Union soll künftig an die Vorlage einer Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes gekoppelt sein. Grundsätzlich verboten sein soll die Einfuhr von Gütern, wenn diese von den Herkunftsländern als nationales Kulturgut eingestuft wurden. Ausnahmen sollen gelten, um die Kulturgüter vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen.
Verbessern will die Regierung auch die Bestimmungen für die Rückgabe von unrechtmäßig eingeführten Kulturgütern. Das Kulturgüterrückgabegesetz von 2007 sah eine Rückgabe nur dann vor, wenn ein Kunstwerk als geschütztes Kulturgut auf einer entsprechenden Liste eingetragen war. Doch viele Länder führen solche Listen nicht oder nur unzureichend, heißt es in dem Gesetzentwurf.
Der Export von Kulturgütern innerhalb des EU-Binnenmarktes soll künftig abhängig von Art, Wert und Alter des Kulturguts genehmigt werden müssen. Allerdings sieht der Entwurf deutlich großzügigere Alters- und Wertgrenzen als die entsprechende EU-Verordnung vor. So soll beispielsweise die Ausfuhr von Gemälden ab einem Alter von 70 Jahren und einem Wert von 300.000 Euro genehmigungspflichtig sein.
Für archäologische Güter oder Bestandteile von Bau- und Kulturdenkmälern soll eine Altersgrenze von 100 Jahren unabhängig vom Wert gelten. Die Ausfuhr soll untersagt werden, wenn ein Kunstwerk in das Verzeichnis der „national wertvollen Kulturgüter“ eingetragen ist. In dieses Verzeichnis eingetragen werken können Kulturgüter, die sich im Eigentum oder im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung befinden. Die Eintragung von Leihgaben eins privaten Besitzers soll aber nur mit dessen Zustimmung möglich sein. (aw/22.03.2016)
Zeit: Mittwoch, 13. April 2016, 15 bis 18 Uhr
Ort: Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 300
Interessierte Besucher können sich beim Sekretariat des Ausschusses für Kultur und Medien (Telefon: 030/227-37773, E-Mail: kulturausschuss@bundestag.de) unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums anmelden. Zum Einlass muss ein Personaldokument mitgebracht werden.
Bild- und Tonberichterstatter können sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anmelden.