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Berlin: (hib/HLE) Energiekonzerne sollen zukünftig langfristig und umfassend für die von den Betreibergesellschaften zu tragenden Kosten für die Stilllegung und den Rückbau von Kernkraftwerken und die Entsorgung des von ihnen erzeugten radioaktiven Abfalls haften. Selbst noch nicht bekannte Zahlungspflichten, die erst in Zukunft eingeführt werden, sollen erfasst werden. Diesem Ziel dient der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Nachhaftung für Rückbau und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich (18/6615). Wie die Bundesregierung darlegt, sind die Betreiber von Kernkraftwerken verpflichtet, diese Kosten zu tragen. Nach dem Ausstieg aus der Kernenergie 2022 würden die Einnahmen aus dem Betrieb der Kraftwerke entfallen, andererseits aber die Kosten für Stilllegung, Rückbau und Entsorgung entstehen.
Derzeit seien die Betreibergesellschaften durch Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge eng mit den Energiekonzernen verbunden. "Es gibt jedoch keine gesetzlichen Regelungen, die sicherstellen, dass diese Situation fortbesteht", denn diese Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge könnten gekündigt werden, begründet die Regierung den Handlungsbedarf. Wenn es nach einer Vertragskündigung zu einer Zahlungsunfähigkeit der Atom-Betreibergesellschaft komme, "sind erhebliche finanzielle Risiken für die öffentlichen Haushalte nicht ausgeschlossen".
Daher soll mit dem Entwurf die volle Nachhaftung der herrschenden Unternehmen mit dem gesamten Konzernvermögen als Haftungsmasse langfristig sichergestellt werden. Bereits der Rückbau eines Kernkraftwerks beanspruche einen längeren Zeitraum. Und mit der Verfügbarkeit eines Endlagers für hoch-radioaktive Wärme entwickelnde Abfälle, werde frühestens um das Jahr 2050 gerechnet. "Für die anschließende Einlagerung und den Verschluss des Endlagers ist mit Jahrzehnten zu rechnen", heißt es im Entwurf. Durch das Gesetz solle sichergestellt werden, dass bis zum Verschluss des Endlagers eine Nachhaftung aller die Betreibergesellschaften beherrschenden Unternehmen für deren Stilllegungs- und Rückbau sowie Entsorgungsverpflichtungen besteht
Die Haftung der Energiekonzerne betrifft nicht nur die Kosten des Rückbaus der Kernkraftwerke und die Entsorgung der radioaktiven Abfälle: "Diese Zahlungspflichten werden nicht abschließend aufgezählt, so dass auch gegebenenfalls künftig eingeführte Zahlungspflichten erfasst werden", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.
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