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Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen sollen ausdrückliche Straftatbestände werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/6446) soll eine Strafbarkeitslücke schließen, die durch ein Gerichtsurteil offenkundig geworden war. Der Bundestag wird das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen am Donnerstag, 14. April 2016, voraussichtlich ab 15.45 Uhr 45 Minuten lang abschließend debattieren und namentlich darüber abstimmen. Auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/5452) „Korruption im Gesundheitswesen effektiv bekämpfen“ steht zur Abstimmung.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Die Bundesregierung hatte den Gesetzentwurf aufgrund einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes erarbeitet, wonach niedergelassene Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen sind und deshalb nicht für korruptes Verhalten belangt werden können.
Mit der Neuregelung sollen neben den niedergelassenen Vertragsärzten auch alle anderen Angehörigen von Heilberufen, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist, von den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und der Bestechung erfasst werden. Der Geltungsbereich umfasst auch Sachverhalte außerhalb der gesetzlichen Krankenkassen.
Vorgesehen ist, dass die Annahme beziehungsweise das Versprechen von Vorteilen gegen entsprechende Gegenleistung mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden kann. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu maximal fünf Jahren vorgesehen.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht vor, dass es sich bei den erfassten Vergehen um bedingte Antragsdelikte handeln muss, das heißt, die Staatsanwaltschaft soll in der Regel erst aufgrund einer Anzeige tätig werden. Nach einem Änderungsantrag, den die Koalitionsfraktionen in die Sitzung des Rechtsausschusses am Tag vor der Plenardebatte einbringen wollen, sollen daraus aber Offizialdelikte werden. Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft von sich aus tätig werden muss, sobald sie Kenntnis von einem Verdacht erhält.
Abgestimmt wird auch über einen Entschließungsantrag der Grünen zum Gesetzentwurf. Die Fraktion fordert darin unter anderem, in die Straftatbestände auch die Verletzung der heilberuflichen Unabhängigkeit als Gegenstand einer korruptiven Unrechtsvereinbarung sowie die Abgabe und den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten mit einzubeziehen.
Darüber hinaus sollte der Gesetzentwurf Regelungen zur Schaffung von Transparenz über wirtschaftliche Verflechtungen aller beteiligten Akteure des Gesundheitswesens enthalten.(pst/13.04.2016)