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Strafverfahren gegen Jan Böhmermann

Auswärtiges/Antwort- 08.06.2016

Berlin: (hib/EB) Die Bundesregierung verneint, dass die türkische Regierung in ihrer Kritik an Beiträgen des Satirikers Jan Böhmermann auf das Flüchtlingsabkommen zwischen der Europäischer Union und der Türkei verwiesen hat. Das schreibt sie in einer Antwort (18/8594) auf eine Kleine Anfrage (18/8372) der Fraktion Die Linke.

Zu konkreten Inhalten vertraulicher Gespräche der Bundeskanzlerin mit Vertretern ausländischer Regierungen äußere sie sich nicht, führt die Bundesregierung aus. Die Abgeordneten hatten gefragt, ob Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) das "Schmähgedicht" Jan Böhmermanns in einem Telefonat mit dem türkischen Ministerpräsidenten am 3. April 2016 "auf Nachfrage oder von sich aus" als "bewusst verletzend" eingeordnet habe.

Weiterhin informiert die Bundesregierung über ihre Beratungen zum "Schmähgedicht" und begründet, warum sie dem Strafverlangen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdogan stattgegeben und eine strafrechtliche Verfolgung Böhmermanns nach Paragraph 103 des Strafgesetzbuches (StGB) ermöglicht hat. Die Entscheidung über eine Strafbarkeit liege bei den deutschen Gerichten, argumentiert die Bundesregierung. Juristen des Auswärtigen Amtes und des Bundesjustizministerium hätten bei einer kurzfristigen Prüfung festgestellt, dass die Straftatbestände "Beleidigung" und "Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten" (Paragraphen 185 und 103 StGB) infrage kämen. Ab dem 11. April hätten zudem Vertreter des Auswärtigen Amtes, des Bundesjustizministeriums, des Bundesinnenministeriums sowie des Bundeskanzleramtes über den Inhalt des türkischen Strafverlangens vom 8. April und das weitere Vorgehen beraten.

Die Fragesteller hatten sich außerdem nach strafrechtlichen Nachteilen erkundigt, die Böhmermann laut Medienberichten durch die Zulassung eines Verfahrens nach Paragraph 103 entstehen könnten. Rechtliche Einschätzungen, die in Medien diskutiert werden, kommentiere sie nicht, schreibt die Bundesregierung dazu. Im Falle einer Verurteilung gälten die üblichen Grundlagen der Strafzumessung.