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Votum über künftige Investmentbesteuerung

Fonds sind aus der Finanzwirtschaft nicht mehr wegzudenken. Statt einzelne Wertpapiere zu kaufen, entscheiden sich viele Sparer heute für diese Finanzprodukte, die eine Reihe von Wertpapieren enthalten, oder für ETF-Fonds, die einen Index (zum Beispiel den deutschen Aktienindex) abbilden. Die Verteilung der Anlage auf viele Papiere in einem Fonds mindert das Risiko; zum anderen lassen sich oft höhere Erträge erzielen als mit Tages- oder Festgeldanlagen. Das Wachstum der Branche und immer neue Fondsangebote haben den Gesetzgeber veranlasst, die Besteuerung von Publikums-Investmentfonds neu zu regeln und zu vereinfachen. Außerdem sollen Gestaltungsmöglichkeiten bei der Besteuerung von Kapitalerträgen unterbunden werden. Der Bundestag wird sich am Donnerstag, 9. Juni 2016, ab etwa 16.35 Uhr in einer 45-minütigen Debatte mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Reform der Investmentbesteuerung (18/8045, 18/8345) befassen und auf der Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (18/8739) darüber abstimmen.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Besteuerung soll sich ab 2018 ändern

Grund für die Änderungen ist auch die Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Danach ist es möglicherweise nicht mehr zulässig, dass inländische Investmentfonds von der Steuer freigestellt werden, ausländische aber mit einer abgeltend wirkenden Kapitalertragsteuer belastet werden. Die inländischen Fonds behalten die Steuern derzeit bei der Ausschüttung der Erträge von den Anlegern ein.

Ab 2018 wird die Besteuerung geändert. Danach müssen inländische Publikumsfonds Steuern auf aus deutschen Einkunftsquellen stammenden Dividenden, Mieterträgen und Gewinnen aus dem Verkauf von Immobilien in Höhe von jeweils 15 Prozent (Körperschaftsteuer) abführen. Steuerfrei vereinnahmt werden können von den Fonds weiterhin Zinsen, Veräußerungsgewinne aus Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften, ausländische Dividenden und ausländische Immobilienerträge.

Teilfreistellung von der Steuer

Um die Vorausbelastung der Fonds mit Körperschaftsteuer und die Nichtanrechenbarkeit ausländischer Steuern zu kompensieren, müssen Anleger die Erträge der Fonds nicht mehr vollständig versteuern, sondern es erfolgt eine Teilfreistellung. Bei der Kapitalanlage in Aktienfonds bleiben beim Privatanleger in Zukunft 30 Prozent steuerfrei, bei Mischfonds sind es 15 Prozent. Bei Immobilienfonds bleiben 60 Prozent steuerfrei (Auslandsimmobilien: 80 Prozent).

"Anstatt fortwährender punktueller Eingriffe ist es sinnvoller, die generelle Anfälligkeit des Investmentsteuerrechts für Steuerumgehungsgestaltungen durch grundlegende Änderungen nachhaltig zu reduzieren", begründet die Regierung außerdem ihr Vorhaben. In diesem Zusammenhang sollen auch bestimmte steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten unterbunden werden, die als „Cum/Cum-Geschäfte“ bekannt geworden waren. (hle/06.06.2016)