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Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen für Kulturgüter sollen verschärft werden. Dies sieht der von Kulturstaatsministerin Professor Monika Grütters (CDU) vorgelegte Gesetzentwurf (18/7456) vor, über den der Bundestag am Donnerstag, 23. Juni 2016, in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten will. Die einstündige Debatte soll gegen 11.50 Uhr beginnen.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Allerdings werden noch Änderungen an der seit Monaten umstrittenen Gesetzesvorlage erwartet. Dies müssten allerdings am Mittwoch erst vom Kulturausschuss beraten werden. Vor allem der Kunsthandel hatte massive Einwände gegen die Gesetzesinitiative vorgebracht, weil er Einschränkungen für sein Geschäft befürchtet.
Auch im Bundesrat gibt es Widerstand gegen die Novellierung des Kulturgutschutzrechts. Die Bundesländer sehen deutlich höhere Kosten auf sich zukommen als von Grütters veranschlagt. Mit der Gesetzesnovelle sollen die derzeit drei geltenden Gesetze zum Kulturgutschutz zusammengefasst und an EU-Recht angepasst werden sollen.
Ziel ist es einerseits, die Einfuhr von illegal gehandelten Kulturgütern zu unterbinden und deren Rückgabe an die Herkunftsländer zu vereinfachen. Anderseits soll aber auch die Ausfuhr von "national wertvollem Kulturgut" unterbunden werden.
Die Einfuhr von Kulturgütern aus Ländern außerhalb der Europäischen Union soll zukünftig an die Vorlage einer Ausfuhrerlaubnis des Herkunftslandes gekoppelt sein. Grundsätzlich verboten sein soll die Einfuhr von Gütern, wenn diese von den Herkunftsländern als nationales Kulturgut eingestuft wurden.
Ausnahmen sollen aber gelten, um die Kulturgüter vor den Gefahren eines bewaffneten Konflikts zu schützen. Verbessert werden sollen auch die Bestimmungen für die Rückgabe von unrechtmäßig eingeführten Kulturgütern. Das Kulturgüterrückgabegesetz von 2007 sah eine Rückgabe nur dann vor, wenn ein Kunstwerk als geschütztes Kulturgut auf einer entsprechenden Liste eingetragen war. Doch viele Länder führen solche Listen nicht oder nur unzureichend.
Der Export von Kulturgütern innerhalb des EU-Binnenmarktes soll abhängig von Art, Wert und Alter des Kulturgutes genehmigt werden müssen. Allerdings sieht der Gesetzentwurf deutlich großzügigere Alters- und Wertgrenzen als die entsprechende EU-Verordnung vor. So soll beispielsweise die Ausfuhr von Gemälden ab einem Alter von 70 Jahren und einem Wert von 300.000 Euro genehmigungspflichtig sein.
Für archäologische Güter oder Bestandteile von Bau- und Kulturdenkmälern soll eine Altersgrenze von hundert Jahren unabhängig vom Wert gelten. Untersagt werden soll die Ausfuhr, wenn ein Kunstwerk in das Verzeichnis der "national wertvollen Kulturgüter" eingetragen wurde. Über die Eintragung sollen Expertenkommissionen in den Bundesländern entscheiden.
In dieses Verzeichnis eingetragen werden können Kulturgüter, die sich im Eigentum oder im Bestand einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung befinden. Die Eintragung von Leihgaben eines privaten Besitzers soll aber nur mit dessen Zustimmung erfolgen. Gleiches soll für Kunstwerke noch lebender Künstler gelten. Auch deren Zustimmung soll für die Eintragung nötig sein. (aw/16.06.2016)