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Berlin: (hib/EIS) Die Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln durch Barcodes auf Verpackungen erfüllt nicht die Anforderungen der EU-Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 und kann nicht als gleichwertig anerkannt werden. Das geht aus einer Antwort (18/4560) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/4242) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu den Auswirkungen der transatlantischen Freihandelsabkommen der EU mit den USA (TTIP) und mit Kanada (Ceta) hervor. Bei Abschluss eines Freihandelsabkommens sollen Produkte, die auf den europäischen Markt gelangen, weiterhin den EU-Vorgaben einschließlich der Gentechnikkennzeichnung entsprechen.
Darüber hinaus heißt es, dass die Ceta-Verhandlungen hinsichtlich der Regelungen zum Schutz geografischer Herkunftsangaben zufriedenstellend abgeschlossen wurden. Dadurch würden die von der EU vorgeschlagenen geschützten Nahrungsmittelerzeugnisse auch in Kanada auf einem dem EU-Recht vergleichbaren Niveau geschützt. Zudem könnten nach Inkrafttreten des Abkommens die Listen über geschützte geografische Herkunftsangaben durch den sogenannten Gemischten Ausschuss ergänzt werden. Die im Rahmen von Ceta vereinbarten Regeln zum Schutz geografischer Herkunftsangaben würden europäischen Landwirten und kleinen Unternehmen im Bereich der Nahrungsmittelproduktion zugutekommen, erklärt die Bundesregierung. Allerdings sei die Verwendung einer englischen oder französischen Übersetzung geschützter Bezeichnungen durch kanadische Produzenten zulässig, wenn die Verwendung den Verbraucher in Bezug auf den tatsächlichen Ursprung des Erzeugnisses nicht in die Irre führt.
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