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Berlin: (hib/PK) Für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Gasheizungen mit einem sogenannten Konstanttemperaturkessel besteht eine Austauschpflicht. Darauf verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/4561) auf eine Kleine Anfrage (18/4372) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Geregelt ist der Heizkesselaustausch in der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Vorgesehen ist den Angaben zufolge, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Einhaltung der Austauschpflicht prüft. Falls der Hauseigentümer der Verpflichtung nicht nachkommt, erhält er zunächst eine „angemessene Frist zur Nacherfüllung“ und kann dann, sofern der alte Heizkessel nicht innerhalb der Frist erneuert wird, auch mit einem Bußgeld bestraft werden.
Der Schornsteinfeger informiert dazu die jeweils nach Landesrecht zuständige Behörde, die „über die zur Durchsetzung der Austauschpflicht zu ergreifenden Maßnahmen“ entscheidet. Wie es in der Antwort heißt, wird die Einhaltung der Austauschpflicht „umfassend kontrolliert“. Die Schornsteinfeger selbst haben den Angaben zufolge aber nicht die Kompetenz, alte Kessel stillzulegen.
Alte Heizungen mit Konstanttemperaturkessel gelten verglichen mit modernen Brennwertheizungen als ausgesprochen ineffizient.
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