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Berlin: (hib/PK) Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff einschließlich eines neuen Begutachtungsverfahrens soll nach wie vor noch in dieser Wahlperiode umgesetzt werden. Zur Vorbereitung wurden im Frühjahr 2014 zwei Erprobungsstudien in Auftrag gegeben. In einem Fall liege ein Bericht im Entwurf vor. Die Arbeiten am datenreichen Bericht zum zweiten Modellprojekt hätten sich hingegen verzögert, schreibt die Regierung in ihrer Antwort (18/4573) auf eine Kleine Anfrage (18/4384) der Fraktion Die Linke. Nach derzeitigem Stand könnten die endgültigen Ergebnisse der beiden Studien Ende April zur nächsten geplanten Sitzung des Begleitgremiums vorgelegt werden.
Das „Gemeinsame Begleitgremium für die beiden Modellprojekte zur Erprobung des Neuen Begutachtungsassessments NBA“ wurde beim GKV-Spitzenverband eingerichtet. In der Fachwelt sei unstreitig, dass es der Einführung eines neuen Pflegebegriffs bedürfe. Das Ziel sei die Gleichbehandlung von somatisch, kognitiv und psychisch bedingten Beeinträchtigungen bei Pflegebedürftigen, heißt es in der Antwort weiter.
Um die professionelle Pflege mit Fachkräften zu stärken, will die Regierung die Attraktivität der Ausbildung in der Altenpflege sowie des Berufsbildes insgesamt verbessern. Diesem Ziel diene die im Dezember 2012 von Bund, Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Träger-, Berufs- und Betroffenenverbänden beschlossene Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege.
Der im Januar 2015 veröffentlichte Zwischenbericht zeige bereits Erfolge. So seien die Ausbildungszahlen in der Altenpflege im Schuljahr 2013/2014 um rund 14 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum gestiegen. Die Bundesregierung erkenne zugleich die Leistungen pflegender Angehöriger an und setze sich dafür ein, „dass sie mehr Beachtung und Unterstützung erhalten“.
Noch nicht geklärt sind die Auswirkungen des neuen Pflegebegriffs in den verschiedenen Sozialgesetzbüchern. Auf die Frage, inwieweit die Regierung das Ziel verfolge, den neuen Pflegebegriff „im SGB I und einheitlich in allen relevanten Sozialgesetzbüchern (SGB XII und SGB IX) sowie im angekündigten Bundesteilhabegesetz zu verankern“, heißt es in der Antwort, hierzu befinde sich die Regierung noch im Meinungsbildungsprozess. Dies gilt auch für die Frage, ob der neue Pflegebegriff im Rahmen der „Hilfe zur Pflege“ (SGB XII/Sozialhilfe) eingeführt wird.
Nach den Plänen der Bundesregierung soll es künftig statt drei Pflegestufen fünf Pflegegrade geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können. Dabei wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden. Vielmehr soll der Grad der Selbstständigkeit im Alltag entscheidend sein. Das soll Demenzkranken nachhaltig zugutekommen. Finanziert werden sollen die neuen Leistungen durch eine Anhebung der Pflegeversicherungsbeiträge um 0,2 Prozentpunkte.
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