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Berlin: (hib/PK) Flüchtlinge können in Deutschland auch Anspruch auf eine psychotherapeutische Behandlung geltend machen. So seien mit dem zum 1. März 2015 geänderten Asylbewerberleistungsgesetz grundsätzliche Verbesserungen verbunden, heißt es in der Antwort (18/4622) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/4579) zur psychosozialen Betreuung und Behandlung von traumatisierten Flüchtlingen.
In der Gesundheitsversorgung der Asylbewerber seien die Grundleistungen nach der Reform auf 15 Monate beschränkt, während es zuvor 48 Monate waren. In diesen ersten 15 Monaten bekämen Flüchtlinge nur eine Akut- und Schmerzversorgung. Anschließend hätten die Berechtigten Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf dem Niveau der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Die Leistungsbezieher erhielten somit wie Versicherte der GKV „notwendige und angemessene psychotherapeutische und andere Leistungen zur Krankenbehandlung“. Die Behandlung werde von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.
Ein Dolmetscher für die Verständigung zwischen Therapeut und Patient sei hingegen „nicht vom Leistungsanspruch der GKV-Versicherten umfasst“. Das Bundessozialgericht (BSG) habe darauf hingewiesen, „dass die Verständigung aller in der GKV Versicherten mit den an der vertragsärztlichen Versorgung beteiligten Leistungserbringern auch in ihrer jeweiligen Muttersprache nicht zum Leistungsumfang einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung gehört“. Allerdings gebe es zunehmend Ärzte und Psychotherapeuten, die auch eine Fremdsprache beherrschten. Berufsverbände und Kassenärztliche Vereinigungen böten zudem Suchportale an, die bei der Arztsuche nach Sprachkenntnissen differenzierten.
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