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Nach der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur staatlichen Parteienfinanzierung vom 9. April 1992 (Entscheidungen der BVerfG – BVerfGE – Bd. 85, S. 264 ff.) wurde diese vom Gesetzgeber im Parteiengesetz (PartG) mit Wirkung vom 1. Januar 1994 grundlegend neu geregelt 1 . Die bis dahin ausgezahlte Wahlkampfkostenerstattung für die einzelnen Wahlen auf Bundes- und Länderebene wurde abgelöst durch eine allgemeine staatliche Teilfinanzierung (Neufassung des PartG vom 31. Januar 1994, BGBl. I S. 149 2 ). Durch das Achte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 28. Juni 2002 wurde das PartG erneut wesentlich geändert und insbesondere die finanziellen sowie strafrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen das PartG verschärft (BGBl. I S. 2268; Gesetzesentwurf: Bundestagsdrucksache 14/8778 3 ). Mit dem Neunten Änderungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3673, Gesetzentwurf: Bundestagsdrucksache 15/4246) wurden sodann einige Bestimmungen über die Rechnungslegung modifiziert. Zuletzt hat das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 23. August 2011 (BGBl. I S. 1748, Gesetzentwurf: Bundestagsdrucksache 17/6291) eine schrittweise Anhebung der absoluten Obergrenze für die direkte staatliche Parteienfinanzierung in den Jahren 2011 und 2012 sowie eine Dynamisierung dieser Obergrenze für die Folgejahre vorgesehen, die sich nach der durch das Statistische Bundesamt für das jeweilige Vorjahr ermittelten Entwicklung des spezifischen Preisindexes errechnet. Darüber hinaus hat das Zehnte Änderungsgesetz festgelegt, dass fortan bei der Berechnung des für eine Partei festzusetzenden Zuschussbetrages zunächst die Einhaltung der relativen Obergrenze bei jeder anspruchs-berechtigten Partei und erst danach die Einhaltung der absoluten Obergrenze bei der Errechnung der auszureichenden Gesamtsumme Beachtung zu finden hat.
Gemäß § 18 Abs. 1 PartG erhalten die Parteien staatliche Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz 4 obliegenden und im PartG konkretisierten Tätigkeiten. Maßstab für die Verteilung dieser Mittel ist die Verwurzelung der Parteien in der Gesellschaft. Die Verwurzelung wird zum einen am Erfolg gemessen, den eine Partei bei der jeweils letzten Europa- und Bundestagswahl sowie bei den jeweils letzten Landtagswahlen erzielt hat, zum anderen an dem Umfang der Zuwendungen natürlicher Personen. Zuwendungen in diesem Sinne sind eingezahlte Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie rechtmäßig erlangte Spenden von natürlichen Personen (§ 18 Abs. 3 Nr. 3 PartG).
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[1] Das PartG ist im Internet zu finden unter: www.bundestag.de/bundestag/parteienfinanzierung
[2] Die Ausgaben des BGBl. sind online verfügbar unter: www.bundesgesetzblatt.de
[3] Der Internetpfad für die Suche nach Bundestagsdrucksachen ist zu finden unter: www.bundestag.de/drs
[4] Das Grundgesetz ist zu finden unter: : www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html