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Das Bundesverfassungsgericht hat Verfassungsbeschwerden gegen die Abgeordnetenpauschale nicht zur Entscheidung angenommen. Wie es in einem am Mittwoch, 12. August 2010, veröffentlichten Beschluss heißt, ist es nicht grundsätzlich verfassungsrechtlich zu beanstanden, dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen zur Abgeltung der mandatsbezogenen Aufwendungen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten.
Zur Abgeltung dieser Aufwendungen erhalten die Abgeordneten des Deutschen Bundestages eine monatliche Kostenpauschale von derzeit 3.969 Euro (Paragraf 12 des Abgeordnetengesetzes). Sie umfasst etwa ein Drittel der gesamten Bezüge und ist steuerfrei.
Die Beschwerdeführer hatten vorgetragen, dass sie als Arbeitnehmer berufsbedingte Auswendungen, die über den Arbeitnehmer-Pauschbetrag (derzeit 920 Euro) hinausgehen, nur in dem Umfang steuerlich geltend machen können, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
Mit ihren Klagen wollten sie erreichen, dass ihnen ebenfalls Berufsausgaben in Höhe von einem Drittel der erzielten Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit pauschal anerkannt werden, um eine Gleichbehandlung mit den Abgeordneten herzustellen.
Die erste Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an, da die Beschwerdeführer nicht in ihrem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (allgemeiner Gleichheitssatz) verletzt seien.
Dass Abgeordnete im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen eine steuerfreie pauschalierte Aufwandsentschädigung erhalten, lasse sich durch die besondere Stellung des Abgeordneten rechtfertigen, heißt es in dem Beschluss. Der Abgeordnete entscheide über die Art und Weise der Wahrnehmung seines Mandates grundsätzlich frei und in ausschließlicher Verantwortung gegenüber dem Wähler.
Dies betreffe auch die Frage, welche Kosten er dabei auf sich nehme. Die pauschale Erstattung solle Abgrenzungsschwierigkeiten vermeiden. Diese würden beim Einzelnachweis mandatsbedingter Aufwendungen dadurch auftreten, dass die Aufgaben eines Abgeordneten aufgrund des Abgeordnetenstatus nicht in abschließender Form bestimmt werden könnten.
Die Abgeordnetenpauschale, so das Gericht, entspreche weniger einer Werbungskostenpauschale als eher einem pauschalierten Auslagenersatz für Kosten, deren tatsächlicher Anfall vermutet wird. Die Steuerfreiheit diene der Vereinfachung und der Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten, da die Besteuerung der Kostenpauschale und die Geltendmachung der mandatsbezogenen Aufwendungen als Werbungskosten entfallen. Es sei auch nicht offensichtlich, so die Richter, dass die Abgeordnetenentschädigung bereits im Kern nicht tatsächlich entstandenen Aufwand ausgleiche. (vom)