Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > 2013
Der am 22. September gewählte neue Bundestag ist am 22. Oktober zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten. Damit endete die alte, 17. Wahlperiode, und es begann die neue, 18. Wahlperiode. Die neu gewählten Abgeordneten traten ihr Mandat an, nicht wiedergewählte Abgeordnete der vorigen Wahlperiode verloren ihr Mandat. Doch ist auch die alte Bundesregierung noch im Amt? Das Grundgesetz gibt die Antwort vor: In Artikel 69 Absatz 2 heißt es, dass mit dem Zusammentritt des neuen Bundestages in jedem Fall das Amt des Bundeskanzlers und der Bundesminister "endigt".
Da die Kanzlerwahl nicht auf der Tagesordnung der konstituierenden Sitzung des Bundestages steht, wäre die Bundesrepublik seit dem 22. Oktober ohne eine Regierung.
Um dies zu verhindern, regelt das Grundgesetz im dritten Absatz des Artikels 69: "Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ist ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen."
Tritt dieser Fall ein, spricht man von der "geschäftsführenden Bundesregierung". Wann der neue Bundeskanzler gewählt werden muss, regelt das Grundgesetz nämlich nicht. In der Vergangenheit war es meist so, dass der Bundestag den Kanzler oder die Kanzlerin in seiner zweiten Sitzung gewählt hat.
Ersucht also der Bundespräsident den Kanzler, im Amt zu bleiben, dann ist der Kanzler dazu auch verpflichtet. Einige Verfassungsrechtler sagen, der Bundeskanzler könnte sich aus zwingenden Gründen auch weigern, andere sehen es allein als Sache des Bundespräsidenten an, ob er Gründe für eine solche Unzumutbarkeit der weiteren Amtsführung berücksichtigen will. Ein objektiver Grund für eine "Unzumutbarkeit" könnte etwa eine schwere Krankheit sein.
Weigert sich ein Kanzler in einer solche Situation zu Recht, im Amt zu bleiben, dann darf der Bundespräsident für eine "geschäftsführende Vertretung" sorgen: der Vizekanzler würde also die Regierung führen. Grundsätzlich gilt bei der personellen Zusammensetzung der geschäftsführenden Bundesregierung der Status quo.
Rücktritt oder Entlassungen sind aber nicht völlig ausgeschlossen, etwa bei Amtsunfähigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen. Verwaiste Ministerien können nur von Regierungsmitgliedern übernommen werden. Neue Minister, die der Regierung bisher nicht angehört hatten, dürfen nicht berufen werden.
Diese für die Zeit nach der konstituierenden Sitzung des Bundestages vorgesehene Praxis haben Bundespräsident Joachim Gauck und Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bereits in der zu Ende gehenden alten Wahlperiode angewandt. Am 30. September, acht Tage nach der Bundestagswahl, aber drei Wochen vor der konstituierenden Sitzung erhielt Bundeslandwirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundeskanzlerin die Entlassungsurkunde. Aigner hatte nicht mehr für den Bundestag kandidiert und war in die bayerische Staatsregierung berufen worden.
Der Ministerposten wurde nicht neu besetzt, sondern Innenminister Dr. Hans-Peter Friedrich (CSU) wurde beauftragt, auch das Agrarministerium – geschäftsführend – zu leiten.
Die geschäftsführende Regierung besitzt nach herrschender Meinung grundsätzlich dieselben Befugnisse wie eine "regulär" im Amt befindliche Regierung. Ihr Handlungsspielraum ist von Rechts wegen nicht auf die "laufenden Geschäfte" beschränkt. Verfassungsrechtler weisen aber zum Teil darauf hin, dass ihr Übergangscharakter größtmögliche politische Zurückhaltung gebiete.
Eine geschäftsführende Regierung hat das Recht, Gesetze zu initiieren und den Haushalt einzubringen. Die Minister können ihren Geschäftsbereich weiterhin selbstständig und unter eigener Verantwortung leiten (Artikel 65 des Grundgesetzes). Sie können Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erlassen.
Der Bundeskanzler selbst kann jedoch nicht im Parlament die Vertrauensfrage nach Artikel 68 des Grundgesetzes stellen. Er amtiert in dieser Phase eben nicht auf der Grundlage des parlamentarischen Vertrauens des neuen Bundestages. Als nur geschäftsführender Kanzler kann er nicht die Voraussetzungen schaffen, um den Bundestag aufzulösen.
Auch ein Misstrauensvotum des neu gewählten Bundestages nach Artikel 67 des Grundgesetzes ist ausgeschlossen. Das Parlament besitzt gegenüber der geschäftsführenden Regierung aber die übrigen parlamentarischen Kontrollrechte, etwa das Recht, einen Untersuchungsausschuss einzusetzen.
Aufgabe des Bundestages ist es, einen neuen Bundeskanzler zu wählen (Artikel 63 des Grundgesetzes). Der Bundespräsident muss dem Parlament dazu innerhalb einer angemessenen Frist einen Wahlvorschlag präsentieren. Er kann damit auch bei übermäßig langen Koalitionsvorhandlungen das Wahlverfahren durch einen Vorschlag in Gang setzen.
Für den Fall, dass ein neuer Kanzler nicht gewählt wird, kennt das Grundgesetz weder eine automatische Auflösung des Parlaments noch ein Selbstauflösungsrecht des Parlaments. Die Möglichkeit der Parlamentsauflösung mit anschließenden Neuwahlen ergibt sich als Folge der Kanzlerwahl im Bundestag nur, wenn in einer dritten Wahlphase der für das Kanzleramt Vorgeschlagene zwar die meisten Stimmen erhält (Minderheitenkanzler), nicht aber von der Mehrheit des Bundestages gewählt wird.
Dann muss der Bundespräsident nach Artikel 63 entscheiden, ob er den mit einfacher Mehrheit Gewählten zum Bundeskanzler ernennt oder den Bundestag auflöst.
In letzterem Fall muss der Bundestag innerhalb von 60 Tagen neu gewählt werden (Artikel 39 Absatz 1 des Grundgesetzes). (vom/rob/22.10.2013)