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Der Bundeswahlausschuss entscheidet am Freitag, 14. März 2014, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der eingereichten Listen für einzelne Bundesländer und der gemeinsamen Listen für alle Bundesländer der Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zur Wahl des Europäischen Parlaments am Sonntag, 25. Mai 2014. Die Sitzung unter Vorsitz von Bundeswahlleiter Roderich Egeler beginnt um 11 Uhr im Anhörungssaal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses in Berlin.
Die Sitzung wird live im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Bis zum Ablauf der Einreichungsfrist am Montag, 3. März, um 18 Uhr sind 42 Wahlvorschläge für gemeinsame Listen für alle Bundesländer eingegangen. Die Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU) tritt traditionellerweise mit einzelnen Listen in 15 Bundesländern und die Christlich-Soziale Union in Bayern (CSU) mit einer Liste in Bayern an. Wahlvorschläge eingereicht haben (Kurzbezeichnung in Klammern):
Am 14. März läuft auch die Frist ab für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlags, die seine Gültigkeit nicht berühren. Zugleich ist der 14. März der früheste Termin für die Erteilung von Wahlscheinen.
Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, mit der ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann letztmalig am Dienstag, 18. März, beim Bundeswahlausschuss eingelegt werden. Auch ist der 18. März der letzte Tag für die Einlegung einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses, einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückzuweisen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die spätestens am Donnerstag, 3. April, getroffen werden muss, ist die Entscheidung des Bundeswahlausschusses "gehemmt".
Montag, 7. April, ist der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung über die zugelassenen Listen für die einzelnen Länder und über die zugelassenen gemeinsamen Listen für alle Länder durch den Bundeswahlleiter. Leetzter Tage für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis ist Sonntag, der 4. Mai. Bis zu diesem Tag können Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden (Deutsche im Ausland), diesen Antrag stellen. Bis zum 4. Mai können auch wahlberechtigte Bürger der Europäischen Union die Eintragung in das Wählerverzeichnis beantragen. Schließlich können EU-Bürger bis zu diesem Tag auch beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.
Von Montag, 5. Mai, bis Freitag, 9. Mai, besteht die Möglichkeit, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen. Donnerstag, der 15. Mai, ist der letzte Tage für die Zustellung der Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses.
Samstag, der 7. Mai, ist der letzte Tag, um bei der Gemeindebehörde Beschwerde an den Kreiswahlleiter, in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter, gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse einzulegen. Letzter Tag für die Entscheidung des Kreiswahlleiters oder des Stadtwahlleiters über Beschwerden gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis ist Mittwoch, der 21. Mai. Wahlscheine können noch bis Freitag, 23. Mai, 18 Uhr, beantragt werden.
Die Wahllokale sind am Wahlsonntag, 25. Mai, in der Regel von 8 bis 18 Uhr geöffnet. In besonderen Fällen und bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung können noch bis 15 Uhr Wahlscheine beantragt werden. Bis spätestens 18 Uhr müssen die Wahlbriefe bei der zuständigen Stelle eingegangen sein. Nach 18 Uhr wird das vorläufige Wahlergebnis ermittelt, festgestellt und bekanntgegeben. Der Bundewahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis für Deutschland frühestens dann bekannt, wenn die Wahl in dem EU-Mitgliedstaat, dessen Wähler in dem Wahlzeitraum als letzte wählen, abgeschlossen ist.
Am Montag, 26. Mai, stellen die Kreis- und Stadtwahlausschüsse in öffentlicher Sitzung das endgültige Ergebnis in den Kreisen und kreisfreien Städten mit. Die Landeswahlausschüsse ermitteln das endgültige Ergebnis im Land ebenfalls in öffentlicher Sitzung. Auch der Bundeswahlausschuss stellt in öffentlicher Sitzung das endgültige Ergebnis im Wahlgebiet fest. Der Bundeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten. Er gibt das endgültige Wahlergebnis im Wahlgebiet sowie die Verteilung der Sitze auf die einzelnen Wahlvorschläge sowie die im Wahlgebiet gewählten Bewerber bekannt.
Freitag, der 25. Juli, ist der letzte Tag für die Einspruchsmöglichkeit gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag durch jeden Wahlberechtigten, die Landeswahlleiter, den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestages.
Nach einer ersten Schätzung des Statistischen Bundesamtes sind in Deutschland rund 61,4 Millionen Deutsche und rund 2,9 Millionen weitere EU-Bürger wahlberechtigt, davon 33,1 Millionen Frauen und 31,2 Millionen Männer. Deutschland wird künftig mit 96 Abgeordneten im Europaparlament vertrten sein. Die Gesamtzahl der Abgeordneten verringert sich von derzeit 766 auf die im Vertrag von Lissabon festgelegte Höchstzahl von 751.
Etwa 5,2 Millionen junge Menschen aus der Bundesrepublik können sich erstmals an einer Europawahl beteiligen. Darunter sind rund 2,3 Millionen deutsche Erstwählerinnen und 2,4 Millionen deutsche Erstwähler sowie etwa 300.000 nichtdeutsche EU-Bürger und 200.000 nichtdeutsche EU-Bürgerinnen.
Dem elfköpfigen Bundeswahlausschuss gehören neben dem Bundeswahlleiter dessen Stellvertreter Dieter Sarreither sowie folgende Mitglieder an: Beisitzer: Prof. Dr. Michael Brenner (CDU), Hartmut Geil (Bündnis 90/Die Grünen), Petra Kansy (CDU), Jörg Paschedag (FDP), Dr. Johannes Risse (SPD), Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast (SPD), Dr. Hans Michael Strepp (CSU), Halina Wawzyniak (Die Linke), Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Werner Neumann, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Renate Philipp.
Stellvertreter: Dr. Peter Dany (CDU), Michael Kellner (Bündnis 90/Die Grünen), Dr. Detlef Gottschalck (CDU), Dr. Thomas Hahn (FDP), Thomas Notzke (SPD), Monika Zeeb (SPD), Dr. Tobias Miethaner (CSU), Claudia Gohde (Die Linke), Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Jürgen Vormeier, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kirsten Kuhlmann.
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem am 26. Februar 2014 verkündeten Urteil entschieden, dass die seit Oktober 2013 in der Bundesrepublik geltende Drei-Prozent-Sperrklausel für den Einzug von Parteien ins Europaparlament gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien verstößt.
Die der Sperrklausel zugrunde liegende Vorschrift des Paragrafen 2 Absatz 7 des Europawahlgesetzes wurde für nichtig erklärt (Aktenzeichen 2 BvE 2 / 13, 2 BvE 5 / 13, 2 BvE 6 / 13, 2 BvE 7 / 13, 2 BvE 8 / 13, 2 BvE 9 / 13, 2 BvE 10 / 13, 2 BvE 12 / 13, 22 BvR 2220 / 13, 2 BvR 2221 /13, 2 BvR 2238 / 13). (vom/07.03.2014)
Zeit: Freitag, 14. März, 11 Uhr
Ort: Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3.101
Interessierte Zuhörer müssen zum Einlass ein Personaldokument mitbringen. Vertreter von Hörfunk und Fernsehen können sich bis Mittwoch, 12. März, 10 Uhr, bei der Pressestelle des Bundeswahlleiters (E-Mail: presse@destatis.de) anmelden.