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Der Schutz vor dem Missbrauch von Verbraucherdaten wird verbessert. Kernpunkt eines Gesetzes (18/4631, 18/6916), das der Bundestag am Donnerstag, 17. Dezember 2015, verabschiedet hat, ist die Möglichkeit von Verbandsklagen, wenn Unternehmen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Dazu stellt das Gesetz klar, dass es sich bei Datenschutzgesetzen um Verbraucherschutzgesetze handelt. Schon bisher können Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche geltend machen, künftig also auch bei Datenmissbrauch.
Das neue Gesetz soll dann greifen, wenn Daten von Verbrauchern „zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“, wie es im Gesetzestext heißt.
Der Parlamentarische Staatssekretär im Justiz- und Verbraucherschutzministerium, Ulrich Kelber (SPD), bezeichnete den zur Abstimmung stehenden Gesetzentwurf als „Meilenstein für den Verbraucherschutz im Internet“.
Er bürde Unternehmen keine neuen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen auf, sondern sorge für eine bessere Durchsetzung des geltenden Rechts und damit dafür, „dass unseriöse Unternehmen keinen Wettbewerbsvorteil mehr haben“.
Beide Oppositionsfraktionen begrüßten den Gesetzentwurf prinzipiell, hatten aber doch Einwände, die zu ihrer Stimmenthaltung in der Schlussabstimmung führten. Für Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) fehlt ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von Auskunftspflichten gegenüber Unternehmen. Einzelne Internetnutzer könnten gar nicht herausfinden, ob Unternehmen beispielsweise ihren Löschungspflichten nachkommen.
Caren Lay (Die Linke) bedauerte, dass das Gesetz nur bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten zu kommerziellen Zwecken zur Anwendung komme. Dies lasse den Unternehmen zu viele Lücken. Ihre Fraktion stimmte am Ende einem Änderungsantrag der Grünen (18/7085) zu, der aber mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen abgelehnt wurde.
Dies sah Dr. Stefan Heck (CDU/CSU) anders. Unternehmen müssten die zur Durchführung von Verträgen notwendigen Daten speichern können, Onlinehändler beispielsweise die Lieferadresse. Die Beschränkung des Verbandsklagerechts auf kommerzielle Nutzung sei daher sinnvoll.
Als wichtig für den Verbraucherschutz hob Dr. Johannes Fechner (SPD) hervor, dass online geschlossene Verträge künftig auch online gekündigt werden können. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche dafür die „Schriftform“ verlangen, seien dann nicht mehr zulässig. (pst/17.12.2015)