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Mit dem neuen Jahr treten wieder einige gesetzliche Änderungen mit unmittelbaren Wirkungen für Bürger und Verbraucher in Kraft. Einige der wichtigen Neuerungen ab 1. Januar 2015 finden Sie hier.
Elterngeld Plus: Elternteile, die während des Elterngeldbezugs Teilzeit arbeiten wollen, haben folgende Möglichkeit: Wer durch ein eigenes Teilzeiteinkommen seinen monatlichen Elterngeldanspruch reduziert, kann diesen reduzierten Betrag zum Ausgleich für doppelt so viele Monate beziehen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.
Bisher kann ein Elternteil höchstens zwölf Monate lang Elterngeld bekommen. Mit der Neuregelung des Elterngeldes Plus können aus zwölf Monaten nun 24 Monate werden: Wenn beide Eltern Teilzeit arbeiten, verbrauchen sie damit nur einen Elterngeldmonat anstatt wie bisher zwei Monate.
Rentenbeitrag sinkt auf 18,7 Prozent: Für Beschäftigte und Unternehmen sinkt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ab Januar 2015 von 18,9 auf 18,7 Prozent.
Neue Krankenkassenbeiträge: Am 1. Januar 2015 sinkt der gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 auf 14,6 Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich den Beitragssatz paritätisch mit jeweils 7,3 Prozent. Nicht für jeden Bürger wird sich der Beitragssatz ab Januar senken, denn die Kassen dürfen künftig einen einkommensabhängigen prozentualen Zusatzbeitrag verlangen, den allein der Versicherte zahlen muss.
Elektronische Gesundheitskarte: Ab Januar 2015 benötigen Krankenversicherte die neue elektronische Gesundheitskarte mit Chip und Foto. Seit Oktober 2014 konnten Ärzte ihre Patienten während einer Übergangszeit auch mit der alten Karte behandeln. Ab Januar verliert sie ihre Gültigkeit – unabhängig von dem aufgedruckten Datum.
Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde für alle Branchen: Ab 1. Januar 2015 gilt flächendeckend für alle Branchen der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 Euro pro Stunde. Bis Ende 2016 sind auch Mindestlöhne unter 8,50 Euro erlaubt – doch nur da, wo allgemeinverbindliche Mindestlohn-Tarifverträge gelten. Spätestens 2017 muss auch in diesen Branchen mindestens 8,50 Euro pro Stunde gezahlt werden.
Mindestlohn in der Pflegebranche: Ab 1. Januar 2015 steigt der Mindestlohn von 9 Euro auf 9,40 Euro pro Stunde in den alten Bundesländern und von 8 Euro auf 8,65 Euro in den neuen Bundesländern. Bis Januar 2017 wird der Mindestlohn schrittweise weiter erhöht. Mit der Erhöhung werden die Löhne in Ost und West weiter angeglichen. Er gilt für alle Betriebe, die ambulante, teilstationäre oder vollstationäre Pflegeleistungen oder ambulante Krankenpflegeleistungen erbringen.
Pflegeleistungen steigen: Die Leistungen für Pflegebedürftige sollen um vier Prozent steigen und besser miteinander kombinierbar sein. Dies entlastet zusätzlich die pflegenden Angehörigen. Geplant ist, dass alle Pflegebedürftigen für zusätzliche Betreuung und Hilfe mindestens 104 Euro im Monat erhalten. Bisher stand dies nur Demenzkranken zu. Um länger in ihren eigenen vier Wänden leben zu können, muss häufig die Wohnung aufwendig umgebaut werden. Dafür soll es bis zu 4.000 Euro Zuschuss geben – bisher waren es 2.500 Euro.
Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige: Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, sollen mehr zeitliche Flexibilität erhalten. Gegenwärtig werden mehr als ein Drittel der 2,3 Millionen Pflegebedürftigen von Angehörigen in häuslicher Umgebung gepflegt. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz soll betroffene Familien und auch die Wirtschaft entlasten. Dazu gehören folgende Regelungen:
Der Rechtsanspruch auf Pflegezeit und Familienpflegezeit gilt nicht gegenüber Arbeitgebern mit 25 oder weniger Beschäftigten.
Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung wird verschärft: Die Absenkung der Grenze, bis zu der eine Steuerhinterziehung (ohne Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrages) bei einer Selbstanzeige straffrei bleibt, sinkt von 50.000 Euro auf 25.000 Euro. Bei darüber liegenden Beträgen wird nur bei gleichzeitiger Zahlung eines Zuschlags von der Strafverfolgung abgesehen. Der Zuschlag hängt vom Hinterziehungsvolumen ab: über 25.000 Euro beträgt der Zuschlag zehn Prozent, über 100.000 Euro 15 Prozent, über eine Million Euro 20 Prozent.
Die Verjährungsfrist wird in allen Fällen der Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängert. Der Steuerhinterzieher muss daher für die vergangenen zehn Jahre „reinen Tisch“ machen und die hinterzogenen Steuern für diesen Zeitraum nachzahlen. Dazu gehört auch die sofortige Zahlung der Hinterziehungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr. Der Staat kann außerdem bestimmte, nicht erklärte ausländische Kapitalerträge für noch weiter zurückliegende Zeiträume besteuern. Die Frist der zehnjährigen steuerrechtlichen Festsetzungsverjährung beginnt mit dem Bekanntwerden der Tat, spätestens zehn Jahre nach dem Hinterziehungsjahr. (abb/28.12.2014)