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Der Erhalt der kooperativen Holzvermarktung ist das Ziel der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Die Fraktion fordert die Bundesregierung deshalb in einem Antrag (18/2876) dazu auf, das Bundeswaldgesetz zu reformieren. Der Bundestag debattiert am Donnerstag, 26. März 2015, voraussichtlich gegen 16.05 Uhr 45 Minuten über den Vorschlag und stimmt namentlich darüber ab. Durch eine Anpassung des Gesetzes soll die nachhaltige Waldbewirtschaftung sowie der ökologische und ökonomische Wert der Wälder gesteigert werden.
Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Teil der Forderung ist, dass der Reformvorschlag unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strukturen der Bundesländer erfolgen muss. Die Grünen reagieren damit auf einen Beschlussentwurf des Bundeskartellamts vom 17. Dezember 2013 zum Verwaltungsverfahren zur Rundholzvermarktung gegen das Land Baden-Württemberg, der nach Ansicht der Fraktion die Auflösung der etablierten Strukturen der kooperativen Holzvermarktung zur Folge hat.
Danach sei dem landeseigenen Landesforstbetrieb die gemeinsame Vermarktung von Nadelstammholz aus dem Staatsforst und dem Privat- und Kommunalwald untersagt worden, weil es zur Verzerrung des Wettbewerbs führe.
Die Bundesregierung soll prüfen, inwieweit durch Anpassungen im Gesetz zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft – Bundeswaldgesetz – eine dauerhafte Fortführung der länderspezifischen Strukturen zur Unterstützung des nichtstaatlichen Waldbesitzes durch die Landesforstverwaltungen ermöglicht werden kann.
Zudem soll im Bundeswaldgesetz klargestellt werden, dass Leistungen wie die Auswahl und Markierung der für den Einschlag des Holzes vorgesehenen Bäume, die der Vermarktung des Holzes vorgelagert sind, als waldbauliche Maßnahmen anzusehen sind. Solche Leistungen würden der langfristigen ökologischen und ökonomischen Wertsteigerung der Wälder dienen und sollen nicht der Holzvermarktung zugerechnet werden. Der Agrarausschuss spricht sich in seiner Beschlussvorlage (18/3578) für die Ablehnung des Antrags aus. (eis/24.03.2015)