Navigationspfad: Startseite > Dokumente > Web- und Textarchiv > Textarchiv
Der Schutz von Kleinanlegern vor hoch riskanten oder betrügerischen Finanzprodukten soll erheblich verbessert werden. Der Deutsche Bundestag will am Donnerstag, 23. April 2015, nach einer auf 105 Minuten angesetzten Kernzeitdebatte den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (18/3994) verabschieden. Damit sollen die Anleger besser informiert werden als bisher. Abgestimmt wird auf Basis einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (18/4708).
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Wie die Bundesregierung schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden.“ Ein Grund für die Gesetzgebung ist das anhaltende Niedrigzinsumfeld. Da traditionelle Geldanlagen wie zum Beispiel auf Sparbüchern fast gar keine Zinsen mehr bringen, weichen viele Anleger auf höher verzinste Alternativprodukte aus.
Als Konsequenz aus einer Reihe von Vorfällen in der Finanzbranche, zu denen auch die Insolvenz des Genussscheinanbieters „Prokon“ aus der Windenergiebranche zählt, will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf eine Reihe von Regelungslücken schließen und auch zusätzliche Maßnahmen einleiten. So sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein.
Auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots müssen Anbieter von Vermögensanlagen anlegerrelevante Tatsachen unverzüglich veröffentlichen. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen soll eingeschränkt werden. Vermögensanlagen sollen in Zukunft eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren haben.
Die Regierung begründet ihren Schritt damit, dass manche Anbieter zu kurzfristigen Rückzahlungen nicht in der Lage gewesen seien. Die Kündigung von Anlagen soll frühestens nach einem Jahr möglich sein. Diese Frist hat nach Ansicht der Regierung zwei Vorteile: Die Anbieter würden eine stabile Finanzierungsgrundlage erhalten. Und dem Anleger werde verdeutlicht, dass er sein Geld in eine unternehmerische Investition von einer gewissen Dauer stecke.
Abgestimmt wird auch über einen Entschließungsantrag der Grünen (18/4710), die unter anderem für eine Standardisierung der Verkaufsprospekte hinsichtlich Form und Inhalt eintreten. (hle/23.04.2015)