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Die von der Bundesregierung vorgelegte Aktienrechtsnovelle 2014 (18/4349) ist bei Experten auf positive Resonanz gestoßen. Bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) am Mittwoch, 6. Mai 2015, äußerten die meisten Sachverständigen Lob für die zahlreichen Regelungen in dem Gesetzentwurf, mahnten aber einzelne Nachbesserungen sowie Reformen im Bereich des Beschlussmängelrechts und des so sogenannten Delistings an. Die Aktienrechtsnovelle zielt unter anderem darauf ab, die Finanzierung von Aktiengesellschaften zu flexibilisieren und Stichtagsregelung für Inhaberaktien einzuführen.
Dr. Henning Bergmann vom Deutschen Sparkassen- und Giroverband begrüßte im Namen der Deutschen Kreditwirtschaft den Entwurf. Insbesondere die Neuregelung des Stichtages bei Namensaktien sei sinnvoll und mit 21 Tagen auch ausreichend, um den Schutz der Aktionäre sicherzustellen. Auch die Neuregelung, stimmenrechtlose Vorzugsaktien künftig auch zur Bildung von Kernkapital heranziehbar zu machen, sei sinnvoll und nach der internationalen Vereinbarung „Basel III“auch geboten. Bergmann regte allerdings Änderungen im Detail an.
In Bezug auf die im Gesetzentwurf neu vorgesehene Möglichkeit für Gesellschaften, Wandelschuldverschreibungen in Anteile am Grundkapital umzuwandeln, mahnte Prof. Dr. Mathias Habersack, Rechtswissenschaftler von der Ludwig-Maximilians-Universität München, mehr Klarheit an, da es sich um einen „sensiblen“ Bereich handele. Der Entwurf sei im Übrigen „sehr gelungen“. Massiven Nachbesserungsbedarf sah Habersack im Beschlussmängelrecht, schränkte aber ein, dass dies wohl nicht mit der Novelle zu machen sei.
Habersack forderte den Gesetzgeber auch dazu auf, sich mit dem Problem des sogenannten Delistings zu beschäftigen. Dabei handelt es sich um den Vorgang, wenn ein Unternehmen sich von der Börse zurückzieht. Dem schlossen sich auch Prof. Dr. Ulrich Noack, Rechtswissenschaftler von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, und Prof. Dr. Jens Koch, Rechtswissenschaftler von der Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, an. Ähnliches hatte auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zu dem Gesetz angeregt.
Koch verwies allerdings darauf, dass im Gegensatz zu den Regelungen in der vorliegenden Aktienrechtsnovelle die Meinungen zum Umgang mit Delisting in der Wissenschaft noch nicht eindeutig seien. Hier müsse zunächst noch Vorarbeit geleistet werden, bevor der Gesetzgeber tätig werden könne.
Das „Spannungsfeld“ zwischen Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht, in das Vertreter von Gebietskörperschaften treten, wenn sie Aufsichtsämter in Unternehmen wahrnehmen, an denen auch die Körperschaften beteiligt sind, thematisierte Bochums Stadtkämmerer Dr. Manfred Busch. Er regte eine Klarstellung in den entsprechenden Paragrafen an.
Dr. Winfried Wegmann vom Bundesverband der Deutschen Industrie zeigte sich mit dem Entwurf ebenfalls zufrieden. Er gab den Abgeordneten mit, über die sogenannte Cooling-off-Periode, eine Karenzzeit für den Wechsel von einem Vorstands- in ein Aufsichtsratsamt, nachzudenken. Diese führe dazu, dass Unternehmen Erfahrungen und Wissen verloren gingen. Denkbar sei, nur für bestimmte Positionswechsel, zum Beispiel von der Spitze des Vorstands an die Spitze des Aufsichtsrates, eine solche Wartezeit einzuführen. (scr/06.05.2015)