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Die Einführung des sogenannten Geschäftsherrenmodells in der Strafnorm zur Korruption und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr stößt bei Experten überwiegend auf Ablehnung und Skepsis. Bei einer Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) äußerten sich auch Abgeordnete der Fraktionen CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke am Montag, 8. Juni 2015, kritisch gegenüber der geplanten Ausweitung der Norm im Strafgesetzbuch. Die mögliche Änderung ist Teil eines Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Bekämpfung der Korruption (18/4350), mit dem laut Begründung internationale Vorgaben umgesetzt werden sollen.
Der Entwurf sieht zahlreiche Änderungen zum Beispiel im Bereich der Amtsträgerkorruption im Ausland vor. Die geladenen Experten äußerten sich allerdings überwiegend zu dem Geschäftsherrenmodell. Demnach soll künftig Korruption im geschäftlichen Verkehr bereits strafbar sein, wenn sich die Bestechung beziehungsweise die Vorteilsannahme auf eine Pflichtverletzung des Angestellten bezieht, der Angestellte also den Interessen seines „Geschäftsherren“ zuwiderhandeln würde.
Bisher greift die Norm im Strafgesetzbuch dann, wenn eine wettbewerbsverzerrende Wirkung der Bestechung beziehungsweise der Annahme des Vorteils angenommen wird.
Marie-Luise Eckermann-Meier, Oberstaatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft Bochum, begrüßte die geplante Neuregelung. In diesem Bereich bestehe eine Straflücke, die dazu führe, dass strafwürdige Fälle nicht verfolgt werden könnten, gerade dann, wenn die problematische Situation keinen Wettbewerbsbezug habe, aber auch die Straftatbestände der Untreue oder des Betruges nicht erfüllt seien. Auch könnten Beweisschwierigkeiten, die sich durch diesen Wettbewerbsbezug der geltenden Norm ergäben, mit der Neuregelung umgangen werden.
Ebenfalls positiv äußerte sich Reiner Hüper von Transparency International Deutschland. Korruption in der Privatwirtschaft sei grundsätzlich problematisch und im Speziellen auch, da zunehmend die öffentliche Hand in privatwirtschaftlicher Form auftrete und klassische Amtsträger-Delikte hier nicht greifen würden.
Ablehnend äußerte sich hingegen Dr. Gina Greeve vom Deutschen Anwaltsverein. Sie sehe keinen Bedarf für eine Regelung. Die geplante Norm sei zu unbestimmt und daher verfassungsrechtlich problematisch. Das Abstellen auf die Pflichtverletzung, die durch die jeweiligen Unternehmen definiert werde, führe zudem dazu, dass Private über die Strafbarkeit eines Handelns entschieden. „Das kann nicht sein, das darf nicht sein“, sagte Greeve.
Auf die mögliche Festlegung der Strafbarkeit durch Unternehmen ging auch Dr. Anita Schieffer vom Bundesverband der Deutschen Industrie kritisch ein. Rein formale Verstöße zum Beispiel sollten intern geregelt werden können und nicht unter Strafe gestellt werden, sagte Schieffer. Hierfür müsse ein Genehmigungsvorbehalt in die Norm eingebaut werden, der dann greife, wenn nur die reinen Unternehmensinteressen von einer Pflichtverletzung betroffen sind. Nachbesserungsbedarf in Bezug auf das Geschäftsherrenmodell sahen zudem Prof. Dr. Karsten Gaede von der Bucerius Law School in Hamburg, Markus Meißner, Rechtsanwalt aus München, und Dr. Felix Walther, ebenfalls Rechtsanwalt in München. (scr/09.06.2015)