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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in einem am Mittwoch, 23. September 2015, verkündeten Urteil die verfassungsrechtlichen Maßstäbe für das Mitentscheidungsrecht des Deutschen Bundestages über den Einsatz bewaffneter deutscher Soldaten im Ausland („Parlamentsvorbehalt“) konkretisiert. Der Parlamentsvorbehalt gilt danach allgemein für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte. Eine zusätzliche militärische „Erheblichkeitsschwelle“ muss im Einzelfall nicht überschritten sein. Bei Gefahr im Verzug sei die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz vorläufig alleine zu beschließen. „Sie muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Entscheidung des Bundestages über die Fortsetzung des Einsatzes herbeiführen“, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: 2 BvE 6/11).
Ist der Einsatz zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, muss die Bundesregierung den Bundestag „unverzüglich und qualifiziert“ über die Grundlagen ihrer Entscheidung und den Verlauf des Einsatzes unterrichten, so die Karlsruher Richter. Der Bundestag müsse in sachlicher Hinsicht schriftlich und umfassend unterrichtet werden. In ihrer Intensität müsse sich die Unterrichtung an der militärischen und politischen Bedeutung des Streitkräfteeinsatzes orientieren. Es bestehe jedoch keine Pflicht, nachträglich eine Zustimmung des Bundestages einzuholen.
Der von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen gestellte Antrag im Organstreitverfahren blieb deshalb im Ergebnis ohne Erfolg. Bei der Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Nafurah in Libyen am 26. Februar 2011 habe es sich um einen Einsatz bewaffneter Streitkräfte gehandelt, der den Parlamentsvorbehalt auslöste, jedoch zum Zeitpunkt frühestmöglicher Parlamentsbefassung bereits abgeschlossen war. Gegenstand des Organstreitverfahrens war die Frage, ob die Bundesregierung die Rechte des Deutschen Bundestages dadurch verletzt hat, dass sie nicht nachträglich dessen Zustimmung für die Evakuierung deutscher Staatsangehöriger aus Libyen am 26. Februar 2011 durch Soldaten der Bundeswehr eingeholt hat. (vom/23.09.2015)