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Der Grundsatz der Spiegelbildlichkeit von Parlament und Ausschüssen gilt nicht für Arbeitsgruppen des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat. Das hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts am Dienstag, 22. September 2015, in einem Organstreitverfahren zweier ehemaliger Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktion Die Linke gegen den Vermittlungsausschuss, den Deutschen Bundestag und den Bundesrat entschieden. Der Antrag ist teilweise bereits unzulässig, entschieden die Richter.
Vor allem die Einrichtung einer Arbeitsgruppe im Dezember 2010 ohne Beteiligung der Antragsteller kann nach Auffassung des Gerichts nicht dem Bundestag oder dem Bundesrat zugerechnet werden, sondern nur dem Vermittlungsausschuss. Daher sei der Antrag auch insoweit unbegründet. Um einen politischen Kompromiss zwischen Bundestag und Bundesrat vorzubereiten, darf sich der Vermittlungsausschuss formeller und informeller Gremien bedienen, die nach „anderen Kriterien als dem der Spiegelbildlichkeit“ zusammengesetzt sind, heißt es in dem Urteil (Aktenzeichen: 2 BvE 1/11).
Den Antrag gestellt hatten die Fraktion Die Linke und die beiden früheren Abgeordneten der Linken Dr. Dagmar Enkelmann und Ulrich Maurer, die beide damals dem Vermittlungsausschuss angehörten, der sich zu gleichen Teilen aus Abgeordneten des Bundestages und Mitgliedern des Bundesrates zusammensetzt. Gegenstand des Organstreitverfahrens war der Ausschluss der Antragsteller von der Mitwirkung an einer Arbeitsgruppe und einer informellen Gesprächsrunde, die im Rahmen des Vermittlungsverfahrens über das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingerichtet wurden. (vom/22.09.2015)