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Der Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur verbraucherfreundlicheren Gestaltung sogenannter Scoring-Verfahren (18/4864) stößt bei Experten auf gegensätzliche Einschätzungen. Dies wurde am Montag, 30. November 2015, bei einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Ansgar Heveling (CDU/CSU) deutlich. Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, mehr Transparenz für die Betroffenen herzustellen. Mit dem Scoring wird von Auskunfteien, wie zum Beispiel der Schufa, oder anderen Unternehmen die Kreditwürdigkeit einer Person ermittelt.
In der Begründung des Gesetzentwurfs schreiben die Grünen-Abgeordneten, dass die bisherigen Informations- und Auskunftsansprüche für Verbraucher im Bundesdatenschutzgesetz nicht ausreichten. Die betroffenen Unternehmen nutzten den "weiten Spielraum" aus und gäben Daten heraus, die sich für den Auskunftsersuchenden nicht ohne weitere Informationen erschlössen. Zudem kritisieren die Grünen, dass auch die Daten, die gespeichert und für das Scoring verwendet werden dürfen, kaum Eingrenzungen unterlägen.
Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, Verbrauchern weitere Auskunftsansprüche einzuräumen. So sollen die Unternehmen auch die "Gewichtung der verwendeten Daten" und die "verwendeten Vergleichsgruppen" offenlegen. Einen Nutzung von Daten aus sozialen Netzwerken zur Prüfung der Kreditwürdigkeit oder das sogenannte Geo-Scoring - hierbei werden Wohnortdaten herangezogen - sollen verboten werden. Auch die Kontrolle der Unternehmen durch die Aufsichtsbehörden soll nach den Plänen der Grünen verstärkt werden.
Karsten Neumann vom Bonner Unternehmen 2B Advice GmbH betonte, die im Gesetzentwurf vorgesehene Ausweitung der Auskunftsvorschriften sei "sicherlich an der einen oder Stelle zu begrüßen". Insgesamt fehle es aber an der Praktikabilität und Durchführbarkeit einer Reihe von Vorschlägen. Naumann verwies zudem darauf, dass nach dem Inkrafttreten der geplanten EU-Datenschutz-Grundverordnung zu fragen sei, welches innerstaatliches Recht dann noch weiter Geltung beansprucht.
Frank Christian Pauli von der Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte, dass mit dem Gesetzentwurf ein "Impuls in die richtige Richtung gesetzt" werde. Es sei jedoch schwierig, auf die Vorlage im Einzelnen einzugehen, weil man sich bei der EU-Datenschutz-Grundverordnung in einem Prozess befinde, dessen Ergebnisse mit berücksichtigt werden müssten.
Der hessische Datenschutzbeauftragte Prof. Dr. Michael Ronellenfitsch nannte es unter Verweis auf die erwartete EU-Grundverordnung fraglich, ob man datenschutzrechtliche Regelungen in einer Situation treffen sollte, in der unklar sei, welche Spielräume man dabei haben werde. Die Grundverordnung sei unmittelbar geltendes Recht, über das man sich nicht mit nationalem Recht hinwegsetzen könne.
Prof. Dr. Alexander Roßnagel von der Universität Kassel sagte, es werde ein Ausgleich zwischen dem wirtschaftlich notwendigen Scoring und dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung benötigt. Er begrüße den Gesetzentwurf, weil dieser Ausgleich mit der Vorlage verbessert werden solle. Roßnagel verwies zudem darauf, dass das europäische Recht nur dann einen Anwendungsvorrang habe, wenn es einen Widerspruch zum nationalen Recht gebe.
Prof. Dr. Jürgen Taeger von der Universität Oldenburg sagte, angesichts der erwarteten EU-Datenschutz-Grundverordnung sei es nicht sinnvoll, jetzt Änderungen im Datenschutzgesetz vorzunehmen. Auch belasteten die vorgeschlagenen Regelungen den Handel mit Kosten im Millionenhöhe und benachteiligten die Verbraucher. (sto/30.11.2015)