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Der Bundestag hat am Donnerstag, 14. April, und Freitag, 15. April 2016, folgende Beschlüsse gefasst, zum Teil ohne vorherige abschließende Aussprache:
Internationale Atomenergie-Organisation: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 15. April einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/7658) abgelehnt, für mehr Transparenz in der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) zu sorgen und sich für eine starke und unabhängige Weltgesundheitsorganisation (WHO) einzusetzen. Unter anderem hatten sich die Grünen dafür eingesetzt, dass der Vertrag vom Mai 1959 zwischen der WHO und der IAEO im Mai 2016 annulliert wird, da dieser die Unabhängigkeit der WHO einschränke, in dem er diese verpflichte, die IAEO zu konsultieren, bevor sie Forschungsprogramme oder Maßnahmen zu Strahlungsfolgen einleitet. Der Bundestag folgte mit seinem Beschluss einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (18/8101).
Transatlantische Beziehungen: Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag die Bundesregierung am 15. April aufgefordert, den offenen Dialog mit den USA weiter zu intensivieren und zu pflegen, um das gegenseitige Vertrauen zu stärken. Das Parlament nahm einen entsprechenden gemeinsamen Antrag von CDU/CSU und SPD (18/8072) an. Der Bundestag setzt sich ferner dafür ein, dass die USA ihren Anteil am gemeinsamen Austauschprogramm von Bundestag und US-Kongress PPP (Parlamentarisches Patenschaftsprogramm) über das Programmjahr 2016/17 hinaus finanzieren. Ebenso solle die Regierung darauf dringen, dass in den USA die Todesstrafe abgeschafft und das Lager in Guantánamo aufgelöst wird. Die Verhandlungen über die von der EU mit den USA (TTIP) und mit Kanada (Ceta) geplanten Freihandelsabkommen wollten weiterhin konstruktiv unterstützt werden. Auch seien alle Anstrengungen zu unternehmen, um mit den transatlantischen Partnern zu einem Waffenstillstand in Syrien und zu einer politischen Lösung im Konflikt zwischen der Ukraine und Russland zu kommen.
Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz beschlossen: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 14. April den Entwurf der Bundesregierung eines ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäische Rechtsakte (18/7482, 18/7826) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/8099) angenommen. Mit dem Gesetz wird die Regulierung von Marktmissbrauch an das Aufkommen neuartiger Handelsplattformen und technologischer Entwicklungen wie Hochfrequenzhandel angepasst. Der Katalog der Finanzinstrumente, auf die Vorschriften gegen Marktmanipulation Anwendung finden, wird erweitert. Die Überwachung von Marktmissbrauch auf Warenderivatemärkten und bei Benchmarks soll verbessert werden. Erweitert werden die Meldepflichten für Emittenten. Die Überwachungs- und Eingriffsbefugnisse der Aufsichtsbehörden bei Marktmissbrauch werden gestärkt. Vereinheitlicht und verschärft werden die Sanktionsmöglichkeiten bei Insiderhandel und Marktmanipulation. Die Anforderungen an die Lieferung und Abrechnung von Finanzinstrumenten werden europaweit vereinheitlicht. Gleiches gilt für die Informationen, die Kleinanlegern beim Vertrieb von „verpackten“ Anlageprodukten zur Verfügung gestellt werden müssen. Harmonisiert werden die Anforderungen an Inhalt und Format von Informationsblättern. Die Aufsichtsbehörde kann bei Missständen Produkte verbieten. Außerdem wird ein Beschwerdeverfahren eingerichtet. Der Katalog von Ordnungswidrigkeitstatbeständen wird erweitert, der Bußgeldrahmen erhöht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird verpflichtet, ein Hinweisgebersystem für die Entgegennahme von Meldungen über Verstöße gegen gesetzliche Pflichten einzurichten.
Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen: Mit 464 Ja-Stimmen bei 56 Gegenstimmen und 54 Enthaltungen hat der Bundestag am 14. April dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen (18/6446) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (18/8106) angenommen. Damit wird in das Strafgesetzbuch eine Regelung aufgenommen, wonach mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, wer als Angehöriger eines Heilberufs bei der Berufsausübung besticht oder selbst bestechlich ist. In besonders schweren Fällen wird eine solche Straftat mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Tagen verbunden hat. Keine Mehrheit fand ein Entschließungsantrag der Grünen (18/8109). Die Fraktion hatte unter anderem gefordert, in die Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen auch die Verletzung der heilberuflichen Unabhängigkeit als Gegenstand einer korruptiven Unrechtsvereinbarung sowie die Abgabe und den Bezug von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten mit einzubeziehen. Bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag einen Antrag der Linken (18/5452) ab, Korruption im Gesundheitswesen effektiv zu bekämpfen. Korruptives Verhalten sollte zum Schutz von Patienten und Krankenversicherung gesetzlich geahndet werden, so die Linksfraktion.
Menschenrechtsschutz bei Geschäften deutscher Unternehmen: Bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 14. April einen Antrag der Linken (18/5203) auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (18/6181) abgelehnt, den Menschenrechtsschutz bei der Geschäftstätigkeit deutscher Unternehmen in den Ländern des Südens verbindlich zu regeln. Nach dem Willen der Linken sollten menschenrechtliche und umwelttechnische Sorgfaltspflichten verbindlich auferlegt und eine zivilrechtliche Haftung für Menschenrechtsverstöße ausgebaut werden. Fragen des Arbeitsrechts sollten zivilrechtlich verfolgt und die Zuständigkeit deutscher Gerichte erweitert werden können. Für neue Gesetzesvorhaben zur Regulierung unternehmerische Aktivitäten sollte ein verpflichtender „Menschenrechtscheck“ vorgesehen werden, so die Linksfraktion.
Europäische Agentur für Flugsicherheit: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 14. April einen Verordnungsvorschlag der Europäischen Kommission zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit (Ratsdokument 14991/15) abgelehnt. Damit lehnt das Parlament auch die damit verbundene Übertragung delegierter Rechtsetzungsbefugnisse auf die Brüsseler Kommission ab und fordert die Bundesregierung auf, sich für die Beibehaltung von Durchsetzungsrechtsakten der Kommission einzusetzen und die Einführung von delegierten Rechtsakten zu verhindern. Ebenso solle sich die Regierung dafür einsetzen, den Notfallmechanismus zu verhindern, bei dem die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) zwangsweise die Aufsichtsfunktion eines Mitgliedstaates übernimmt. Auch die Zuständigkeitsübertragung auf einen anderen Mitgliedstaat wird abgelehnt. Vielmehr solle die Regierung dahingehend verhandeln, dass die Aufgaben zur Abwehr äußerer Gefahren für die Zivilluftfahrt innerhalb der bestehenden Aufgabengebiete erledigt werden und eine Ausweitung der diesbezüglichen Kompetenzen der EASA verhindert wird. Abgelehnt wird auch der Vorschlag, die betriebssichere Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten europäisch zu regeln. Die Mitgliedstaaten und die national zuständigen Luftfahrtbehörden müssten mit den nationalen Flugsicherungsbehörden im Hinblick auf den Lärmschutz an Flughäfen auch künftig standortnah Handlungs- und Entscheidungsmöglichkeiten behalten, so der Parlamentsbeschluss. Der Bereich der Luftrettung sollte zudem aus dem Geltungsbereich der Verordnung herausgenommen werden. Der Bundestag folgte dabei einer Empfehlung des Verkehrsausschusses (18/8103).
Völkermord in Ruanda: Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 14. April einen gemeinsamen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen und der Linken zum Thema „Der Völkermord in Ruanda und die deutsche Politik 1990 bis 1994 – Unabhängige historische Aufarbeitung“ (18/4811) auf Empfehlung des Menschenrechtsausschusses (18/7905) abgelehnt. Darin hatten die Oppositionsfraktionen verlangt, eine unabhängige interdisziplinäre historische Kommission einzurichten und diese mit der systematischen wissenschaftlichen Aufarbeitung aller Aktivitäten von deutscher Seite im Zusammenhang mit der politischen Situation in Ruanda besonders in den Jahren 1990 bis 1994 zu beauftragen. Diese Kommission sollte bis 2017 einen Bericht vorlegen, in dem dargestellt wird, welche Informationen wann und wem vorlagen, wie sie von welcher Stelle bewertet wurden und welche Konsequenzen die Verantwortlichen daraus gezogen haben.
Bundeswahlgesetz geändert: Gegen das Votum der Linken hat der Bundestag am 14. April dem Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (18/7873) auf Empfehlung des Innenausschusses (18/8104) zugestimmt. Damit wird ein Bundestagswahlkreis von Thüringen nach Bayern umverteilt und es finden Neueinteilungen von Wahlkreisen in sieben Bundesländern statt. Zur Wahl des nächsten Bundestages erhöht sich die Zahl der Wahlkreise in Bayern aufgrund eines stetigen Bevölkerungszuwachses um einen auf 46. Dazu wird ein neuer Wahlkreis "Starnberg - Landsberg am Lech" gebildet, und zwar aus den Landkreisen Starnberg und Landsberg am Lech sowie der Großen Kreisstadt Germering. Zugleich wird in Thüringen die Zahl der Wahlkreise angesichts einer rückläufigen Bevölkerungsentwicklung um einen auf dann acht reduziert. Der bisherige Wahlkreis "Gera - Jena - Saale-Holzland-Kreis" wird aufgelöst. Von den geplanten Neueinteilungen von Wahlkreisen sind auch Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz betroffen.
Luftverkehrsgesetz geändert: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 14. April den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur 15. Änderung des Luftverkehrsgesetzes (18/6988) in der vom Verkehrsausschuss geänderten Fassung (18/8102) angenommen. Damit wird klargestellt, dass der gesamte räumliche Einwirkungsbereich des Flughafens einschließlich der Bereiche, in denen An- und Abflugverkehr nicht ausgeschlossen werden kann, in die Umweltverträglichkeitsprüfung einbezogen werden muss. Das Zeugnis nach der EU-Verordnung Nr. 216/2008 muss als unabhängiges zusätzliches Erfordernis für den Betrieb eines Flugplatzes ausgestaltet werden. Die für Luftrettungsflüge erforderlichen Flächen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse werden ausdrücklich als „Landestellen an Einrichtungen von öffentlichem Interesse“ bezeichnet. Das Recht zur Inanspruchnahme militärischer Ausnahmebefugnisse wird auch solchen Staaten eingeräumt, mit denen eine besondere Vereinbarung besteht. Künftig entfällt das Erfordernis einer separaten behördlichen Zustimmung zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenfunkstelle. Außerdem wird eine neue flugmedizinische Datenbank für Tauglichkeitszeugnisse geschaffen. Die Pseudonymisierung wird aufgehoben. Der fliegerärztliche Ausschuss erhält eine beratende Funktion, das Luftfahrt-Bundesamt erhält das Letztentscheidungsrecht bei Zweitprüfungen. Gegen das Votum der Opposition scheiterte ein Änderungsantrag der Linken (18/8107). Die Fraktion wollte unter anderem den Vorrang aktiven Lärmschutzes vor passivem Lärmschutz im Luftverkehrsrecht verankern. Mit dem gleichen Stimmenverhältnis wurde auch ein Entschließungsantrag der Linken (18/8108) abgelehnt. Darin wurde die Regierung unter anderem aufgefordert, die Fach- und Rechtsaufsicht übe rdie Landesluftfahrtbehörden effektiver auszuüben. Gegen das Votum der Opposition wurde darüber hinaus ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/4331) abgelehnt, Fluglärm wirksam zu reduzieren. Der Bundestag folgte dabei einer Empfehlung des Verkehrsausschusses (18/5247). Die Grünen wollten die Bundesregierung unter anderem auffordern, aktivem Schallschutz Vorrang vor passivem Schallschutz einzuräumen, Grenzwerte für die Lärmbelastung einzuführen und ein Lärmminderungsgebot im Luftverkehrsrecht zu verankern. (vom/15.04.2016)