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Anhörung zum Ceta-Abkommen mit Kanada

Das geplante Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement, Ceta) steht im Mittelpunkt einer dreistündigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Energie am Montag, 5. September 2016. Die Sitzung unter Vorsitz von Dr. Peter Ramsauer (CDU/CSU) beginnt um 12 Uhr im Anhörungssaal 3.101 des Marie-Elisabeth-Lüders-Hauses und dauert drei Stunden.

Die Anhörung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Nationale Parlamente müssen zustimmen

Die technischen Verhandlungen über Ceta sind im August 2014 beendet worden. Die mehrmonatige Rechtsförmlichkeitsprüfung durch die EU-Kommission und Kanada wurde Ende Februar 2016 abgeschlossen. Die EU-Kommission hat dem europäischen Rat am 5. Juli vorgeschlagen, das Freihandelsabkommen Ceta als ein „gemischtes Abkommen“ abzuschließen. „Gemischt“ bedeutet, Teile des Ceta-Abkommens fallen unter die Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten. In diesem Fall müssen auch die nationalen Parlamente dem Abkommen zustimmen. Neben Kanada und der Europäischen Union werden damit auch die EU-Mitgliedstaaten Vertragsparteien sein. Eine Unterzeichnung des Abkommens durch die Mitgliedstaaten wird im Rahmen des EU-Kanada-Gipfels Ende Oktober angestrebt.

Auf Grundlage des Lissaboner Vertrags entscheiden die Mitgliedstaaten im EU-Rat auch über die vorläufige Anwendung von Ceta. Es geht dabei nur um eine vorläufige Anwendung all jener Regelungsbereiche, die unbestritten in alleiniger EU-Zuständigkeit liegen. Vorläufig angewendet werden können nach Regierungsangaben zum Beispiel die Vereinbarungen zum Zollabbau und zur öffentlichen Auftragsvergabe. Ihre vorläufige Anwendung würde es ermöglichen, dass EU-Unternehmen so schnell wie möglich von den neuen Ceta-Regelungen profitieren können.

Vorläufige Anwendung in der ersten Hälfte 2017 denkbar

Welche Teile von Ceta die vorläufige Anwendung konkret umfasst, wird von der EU-Kommission und den Mitgliedstaaten geprüft und danach - genau wie die Unterzeichnung - im Ratsbeschluss festgelegt. Nach Auffassung der Bundesregierung sind beispielsweise die Vorschriften über Investitionsschutz und Investor-Staat-Streitbeilegungsverfahren von der vorläufigen Anwendung auszunehmen.

Eine vorläufige Anwendung tritt erst nach Zustimmung des Europäischen Parlaments ein. Dies ist zwar nicht im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben, entspricht aber laut Bundesregierung aber ständiger Praxis und verschafft dem Abkommen eine demokratische Legitimation auf EU-Ebene. Die vorläufige Anwendung könnte in der ersten Jahreshälfte 2017 wirksam werden. Die Teile des Ceta-Vertrages, die nicht von der vorläufigen Anwendung umfasst sind, können erst nach der Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten der EU in Kraft treten. (vom/29.07.2016)

Zeit: Montag, 5. September 2016, 12 bis 15 Uhr
Ort:  Berlin, Marie-Elisabeth-Lüders-Haus, Anhörungssaal 3.101

Interessierte Besucher können sich beim Sekretariat des Ausschusses (Telefon: 030/227-37708, Fax: 030/227-36708, E-Mail: wirtschaftsausschuss@bundestag.de) unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums anmelden. Zum Einlass muss ein Personaldokument mitgebracht werden.

Bild- und Tonberichterstatter können sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anmelden.