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Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten

Die deutschen Regelungen zum Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten stehen teilweise nicht im Einklang mit den Anforderungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UN ECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (sogenannte Aarhus-Konvention) und den einschlägigen EU-Richtlinien. Die Bundesregierung hat daher einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vorgelegt. Der Gesetzentwurf steht am Montag, 26. September 2016, im Mittelpunkt einer zweistündigen öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. Die Sitzung unter Vorsitz von Bärbel Höhn (Bündnis 90/Die Grünen) beginnt um 11 Uhr im Sitzungssaal E 700 des Paul-Löbe-Hauses in Berlin und dauert zwei Stunden.

Die Anhörung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Gesetzentwurf soll Abweichungen beseitigen

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, die bestehenden Abweichungen zu beseitigen und die Vorschriften an die europa- und völkerrechtlichen Vorgaben anzupassen.

Die fünften Vertragsstaatenkonferenz zur UN ECE Aarhus-Konvention hat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 die Entscheidung des Compliance-Komitees dieser Konvention vom 20. Dezember 2013 bestätigt, wonach die Umsetzung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 der UN ECE Aarhus-Konvention im deutschen Recht in zwei Punkten als völkerrechtswidrig angesehen wird.

Der Beschluss der fünften Vertragsstaatenkonferenz macht es nach Regierungsangaben erforderlich, den Anwendungsbereiches von Paragraf 1 Absatz 1 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes zu erweitern, um zukünftig die Anwendung umweltbezogener Bestimmungen durch Privatpersonen oder Behörden überprüfbar zu machen.

Des Weiteren müsse im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 2 der Konvention die Einschränkung der Rügebefugnis auf "Vorschriften, die dem Umweltschutz dienen", entfallen. Demgegenüber solle im Anwendungsbereich von Artikel 9 Absatz 3 der Konvention an diesem Kriterium, das die Rügebefugnis einschränkt, festgehalten werden.

Bedarf zur Änderung des deutschen Rechts ergibt sich aus Sicht der Regierung mit Blick auf Artikel 9 Absatz 3 der Konvention auch aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 zur umweltrechtlichen Verbandsklage bei Luftreinhalteplänen sowie aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 8. März 2011 im Fall Slowakischer Braunbär. (vom/27.07.2016)

Zeit: Montag, 26. September 2016, 11 bis 13 Uhr
Ort:  Berlin, Paul-Löbe-Haus, Sitzungssaal E 700

Interessierte Besucher, die an der Sitzung teilnehmen möchten, können sich beim Sekretariat des Ausschusses (Telefon: 030/227-37245, Fax: 030/227-36250, E-Mail:  umweltausschuss@bundestag.de) unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie des Geburtsdatums anmelden. Zum Einlass muss ein Personaldokument mitgebracht werden.

Bild- und Tonberichterstatter können sich beim Pressereferat (Telefon: 030/227-32929 oder 32924) anmelden.