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Berlin: (hib/AHE) Eine mögliche Bewertung von Verbrechen des "Islamischen Staates" gegen die jesidische Bevölkerung im Nordirak als Genozid durch den Sicherheitsrat oder die Generalversammlung der Vereinten Nationen wäre aus Sicht der Bundesregierung in erster Linie von politischer Bedeutung. "In einem Gerichtsverfahren würde sie als politische Bewertung ein Indiz darstellen, ein nationales oder internationales Gericht aber nicht von einer eigenen Beweiswürdigung und Bewertung entbinden", schreibt sie in ihrer Antwort (18/7152) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/6934).
Voraussetzung für die Ausübung der Gerichtsbarkeit des Internationale Strafgerichtshofs sei etwa, dass der Staat, in dessen Hoheitsgebiet fragliche Verbrechen stattgefunden haben, Vertragsstaat des Römischen Statuts ist beziehungsweise die Gerichtsbarkeit, des Gerichtshofs anerkannt hat oder der mutmaßliche Täter Staatsangehöriger eines solchen Staates ist. Der Irak prüfe gegenwärtig nach eigenen Angaben eine Ratifikation des Römischen Statuts, heißt es in der Antwort weiter.
Es sei ebenso möglich, dass der Sicherheitsrat "auch Situationen in Nicht-Vertragsstaaten an den Internationalen Strafgerichtshof überweisen" kann. Auch für ein Sondertribunal wäre ein Mandat des VN-Sicherheitsrats erforderlich. Gleichfalls kämen auch die Gerichte von Staaten in Frage, die in Fällen von Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gerichtsbarkeit beanspruchen würden. Die Verfahrensvoraussetzungen würden sich in diesem Fall nach dem jeweils anwendbaren Verfahrensrecht richten.
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