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Berlin: (hib/CHE) Geringqualifizierte Arbeitnehmer und Langzeitarbeitslose sollen einen verbesserten Zugang zu Instrumenten der beruflichen Weiterbildung erhalten. Das ist das Ziel eines Gesetzentwurfes (18/8042) der Bundesregierung zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG).
Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss sollen künftig zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen (Lesen, Rechnen, Schreiben, Mathematik) erhalten, wenn dies für die erfolgreiche Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme nötig ist.
Zur Stärkung der Motivation sollen Teilnehmer einer abschlussbezogenen Weiterbildung beim Bestehen einer Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro erhalten. Die Neuregelung ist befristet für Maßnahmen, die bis 31. Dezember 2020 beginnen und wird evaluiert.
Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere Arbeitnehmer unter 45 Jahren bis Ende 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert. So sollen nunmehr auch berufliche Weiterbildungen bezuschusst werden können, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Arbeitnehmern in Transfergesellschaften, die von Restrukturierungsmaßnahmen betroffen sind, soll ein schnellerer Zugang zu beruflicher Weiterbildung ermöglicht werden.
Die Dauer von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei einem Arbeitgeber durchgeführt werden, soll von sechs auf zwölf Wochen verlängert werden. Die Änderung gilt für Langzeitarbeitslose und Arbeitslose mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen.
Personen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von Arbeitslosengeld durch eine länger andauernde berufliche Weiterbildung unterbrechen, können einen zuvor bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz auf dem Weg einer freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten. Außerdem wird eine bis Ende 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte bis zum 31. Juli 2018 verlängert.
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