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Berlin: (hib/wid) Der ehemalige Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), Heinz Fromm, hat eingeräumt, dass seine Behörde durch Weitergabe von Daten unwissentlich an tödlichen Drohneneinsätzen der USA mitgewirkt haben könnte. "Es ist natürlich denkbar, dass Informationen, die von uns geliefert wurden, Teil einer Gesamtinformation werden, die dann geeignet ist, solch einen gezielten Angriff durchzuführen", sagte Fromm am Donnerstag vor dem 1. Untersuchungsausschuss (NSA) und setzte hinzu: "Dann ist das eben so. Dann ist das eine mittelbar nutzbare Information." Der heute 67-Jährige stand zwischen Juni 2000 und Juli 2012 an der Spitze des Verfassungsschutzes.
Fromm bestätigte, dass die deutsche Seite beim Austausch von Informationen mit verbündeten Nachrichtendiensten immer darauf zu achten habe, keine Daten weiterzugeben, die "unmittelbar" geeignet sind, Personen zu orten. In diesem Sinne habe das Innenministerium den Verfassungsschutz erneut instruiert, nachdem im Herbst 2010 der Tod zweier deutscher Staatsbürger durch US-Drohnen im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet Verunsicherung in die Behörde getragen hatte. Der Erlass vom 24. November 2010 habe lediglich eine längst gängige Praxis bestätigt, betonte Fromm wie vor ihm bereits mehrere andere Zeugen aus seiner früheren Behörde.
Er machte freilich auch deutlich, dass bis heute auf deutscher Seite ein relativ restriktives Verständnis dessen besteht, was zur Personenortung "unmittelbar" geeignet ist. Im wesentlichen sind dadurch nur GPS-Koordinaten von der Weitergabe ausgeschlossen, nicht jedoch schlichte Mobilfunknummern. Diese sind nach unverändert bestehender Überzeugung aller Zuständigen allein nicht in der Lage, die präzise Lokalisierung einer Zielperson zu ermöglichen: "Das war sozusagen Allgemeinwissen", erklärte Fromm. "Wir haben überhaupt keine Kenntnis gehabt, dass Übermittlung von Handynummern Ortungen ermöglichen würde. Niemand vor Anfang Oktober 2010 hat das je behauptet."
Nach diesem Verständnis schließt die deutsche Rechtslage nur GPS-Koordinaten von der Weitergabe aus, alle sonstigen Daten nicht. Er hätte auch keine Einwände, etwa die Information zu übermitteln, dass eine Person sich zu bestimmten Zeitpunkten immer am selben Ort aufhalte, gab Fromm zu verstehen: "Wenn es verboten wäre, Informationen zu liefern, die auch nur mittelbar zur Personenortung geeignet sein könnten, dann dürften Sie nicht einmal den Namen übermitteln", geschweige denn Erkenntnisse, dass ein Verdächtiger aus Deutschland in ein Kriegsgebiet ausgereist sei, gab Fromm zu bedenken. Der Nachrichtenaustausch mit befreundeten Diensten sei aber "für uns von großer Bedeutung".
Ein weiteres Mal schilderte Fromm dem Ausschuss die Umstände, die zum Erlass des Innenministeriums vom 24. November 2010 geführt hatten. Nach dem Drohnentod des deutschen Staatsbürgers Bünyamin Erdogan und seines Begleiters sei in seiner Behörde eine Diskussion darüber aufgekommen, ob die Weitergabe bloßer Mobilfunkdaten tatsächlich unbedenklich sei: "Ich wollte auch die Frage klären, ob das geht oder nicht. Ich wollte wissen, ob es Erkenntnisse gibt, die dafür sprechen." Er habe deswegen ans Innenministerium die gewiss unübliche Bitte gerichtet, eine längst gängige Praxis zu bestätigen. Fromm räumte ein, dass er darüber hinaus keine Anstrengung unternommen habe, Klarheit über die Tauglichkeit von Mobilfunkdaten zur Personenortung zu gewinnen: "Ich habe selber nicht gegoogelt."
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