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Berlin: (hib/STO) Definitionen des Begriffs "Schleuserkriminalität" beinhaltet die Antwort der Bundesregierung (18/8669) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/8493). Danach ist der Begriff "Schleuserkriminalität" "im Anhang zum Europol-Ratsbeschluss 2009/371/JI einheitlich definiert als Aktionen, die vorsätzlich und zu Erwerbszwecken durchgeführt werden, um die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, den Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme dort entgegen den in den Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften und Bedingungen zu erleichtern". Wie aus der Antwort weiter hervorgeht, ist gemäß der "United Nations Convention Against Transnational Organised Crime" (UNTOC) unter der Schleusungskriminalität das Herbeiführen der unerlaubten Einreise einer Person in einen Vertragsstaat zu verstehen, "dessen Staatsangehöriger diese nicht ist oder in dem sie keinen ständigen Aufenthalt hat, mit dem Ziel, sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen".
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