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Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss sieht Änderungsbedarf bei der im Sozialrecht enthaltenen Angemessenheitsregelung für Wohnraum. In der Sitzung am Mittwochmorgen beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als "Material" zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
In der Petition wird eine Neufassung der Angemessenheitsregelung für Wohnraum gefordert. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Vorschrift des Paragraf 22 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und des Paragraf 35 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) den "unbestimmten Rechtsbegriff der Angemessenheit für die zu gewährenden Unterkunftskosten" enthielten. Nach den Vorstellungen der Petenten soll dieser durch konkrete Angaben ersetzt werden, die sich unter anderem bei Größe und Ausstattung der Wohnung an den Förderrichtlinien für den sozialen Wohnungsbau orientieren.
Wie aus der Begründung zur Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses hervorgeht, räumt das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein, dass die Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu den streitanfälligsten Aspekten der Leistungen nach SGB II und SGB XII gehört. Weiter macht das Ministerium in seiner Stellungnahme darauf aufmerksam, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Rechtsvereinfachung im SGB II und im SGB XII ein Forschungsvorhaben befürwortet habe. Dieses solle in allen Jobcentern eine rechtssichere Umsetzung der Berücksichtigung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung ermöglichen und gleichzeitig den Raum für eine Weiterentwicklung der Paragrafen 35 und 35a im SGB XII schaffen.
Durch die Ermittlung empirischer Datengrundlagen zu den Wohnkosten, zu den Auswertungsverfahren sowie eine Untersuchung der Relevanz von Einflussfaktoren und bereits bestehender Daten solle eine breit akzeptierte Grundlage für die Diskussion mit den Ländern und den kommunalen Spitzenverbänden geschaffen werden, heißt es weiter. Dabei solle auch eine etwaige Weiterentwicklung des SGB II und des SGB XII bedacht werden.
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