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Berlin: (hib/STO) Um den "Ausschluss der Hautfarbe als Motiv für Personenkontrollen durch die Bundespolizei" geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (18/9275). Darin verweist die Fraktion auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 21. April dieses Jahres (7 A 11108/14 OVG), dem die Klage einer vierköpfigen Familie zugrunde gelegen habe, die Anfang 2014 in einem Zug kontrolliert worden sei.
Wie die Fraktion darlegt, sind die Kläger deutsche Staatsangehörige und haben eine dunkle Hautfarbe. Sie seien als einzige im ganzen Zug aufgefordert worden, ihre Papiere zu zeigen. "Die von ihnen vorgezeigten Bundespersonalausweise wiesen sie als deutsche Staatsangehörige aus, zugleich ging aus ihnen hervor, dass es sich um eine Familie handelt. Dennoch gaben die Bundespolizisten die Daten der Kontrollierten telefonisch zum Abgleich weiter", schreiben die Abgeordneten weiter . Das Gericht habe den Vorgang als Verstoß gegen das grundgesetzlich verankerte Diskriminierungsverbot gewertet, weil es "nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass die Hautfarbe der Kläger nicht zumindest ein mit entscheidendes Kriterium für ihre Kontrolle gewesen ist."
Wissen wollen die Abgeordneten von der Bundesregierung, mit welchen praktischen und rechtlichen Auswirkungen infolge des Urteils die Bundespolizei rechnet. Auch erkundigen sie sich unter anderem danach, welche weiteren Schlussfolgerungen und Konsequenzen die Bundesregierung aus dem Urteil zieht.
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