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Das Grundgesetz bestimmt in Artikel 48 Absatz 3, dass Abgeordnete einen
Anspruch auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde
Entschädigung haben. Der Betrag der Entschädigung muss der Bedeutung des
besonderen Amts des Abgeordneten und der damit verbundenen Verantwortung
und Belastung gerecht werden. Außerdem muss er auch den Rang
berücksichtigen, der dem Mandat im Verfassungsgefüge zuteil wird. Darauf
hat das Bundesverfassungsgericht seit seinem "Diäten-Urteil" vom 5.
November 1975 (2 BvR 193/74) wiederholt hingewiesen. Der
Bundesgesetzgeber hat diesen Vorgaben bei der Verabschiedung des
Abgeordnetengesetzes im Jahre 1977 Rechnung getragen, indem er als
Orientierungsgröße für die Entschädigung der Abgeordneten die Bezüge
solcher Amtsinhaber wählte, die einer mit den Abgeordneten
vergleichbaren Verantwortung und Belastung unterliegen. Wie frühere
Gesetze wählt auch das am 16. Juli 2014 in Kraft getretene Dreißigste
Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes die einfachen Richter bei
einem obersten Gerichtshof des Bundes als Bezugsgröße.
Bundestagsabgeordnete und die bezeichneten Richter nehmen ihre Tätigkeit
in verfassungsrechtlich garantierter Weisungsfreiheit wahr. Außerdem
entscheiden Mitglieder des Deutschen Bundestages und Richter an obersten
Gerichtshöfen des Bundes mit Wirkung für das gesamte Bundesgebiet.
Die Jahresbezüge dieser Personengruppe wurden bisher nicht erreicht. Die
Abgeordnetenentschädigung beträgt seit dem 1. Juli 2016 monatlich 9.327,21 Euro. Die Abgeordneten erhalten keine jährlichen Sonderzahlungen. Ihre
Abgeordnetenentschädigung ist einkommensteuerpflichtig.
Die monatliche Entschädigung wird - ausgehend von dem Betrag von 9.082 Euro
- jährlich zum 1. Juli, angepasst. Die erste Anpassung erfolgte zum 1. Juli 2016. Grundlage ist die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Nominallohnindex, den der Präsident des Statistischen Bundesamtes jährlich bis zum 31. März an den Präsidenten des Deutschen Bundestages übermittelt. Der angepasste Betrag der Entschädigung wird in einer
Bundestagsdrucksache veröffentlicht.
Das Anpassungsverfahrens bleibt für eine neue Wahlperiode nur wirksam,
wenn der Deutsche Bundestag innerhalb von drei Monaten nach der
konstituierenden Sitzung einen entsprechenden Beschluss fasst. Wird
innerhalb dieser Frist kein solcher Beschluss gefasst, gilt für die
Entschädigung der letzte ermittelte Betrag, bis der Deutsche Bundestag
das Anpassungsverfahren in einem Gesetz bestätigt oder ändert.