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Die Nationalversammlung verabschiedete am 31. Juli 1919 mit großer Mehrheit die im Wesentlichen von dem liberalen Staatsrechtler Hugo Preuß entworfene parlamentarischdemokratische Verfassung. Sie galt als eine der liberalsten Staatsordnungen Europas. Zahlreiche Grund und Freiheitsrechte wie Rechtsgleichheit, Freiheit der Person, Freizügigkeit, das Recht der freien Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit sowie Glaubens und Gewissensfreiheit waren bereits in der Paulskirchenverfassung enthalten und wurden nun Realität.
Dem auf vier Jahre zu wählenden Reichstag oblag vor allem die Gesetzgebung, das Budgetrecht und die Kontrolle der Exekutive. Der Reichskanzler wurde vom Reichspräsidenten ernannt und entlassen. Eine Bestätigung durch den Reichstag war nicht erforderlich. Er war jedoch in seiner Amtsführung vom Vertrauen des Reichstages abhängig und musste zurücktreten, wenn ihm das Vertrauen entzogen wurde. Der Reichsrat vertrat die Länder auf Reichsebene.
Der direkt vom Volk auf sieben Jahre zu wählende Reichspräsident war als Gegengewicht zum Reichstag mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet. Er besaß das Recht zur Reichstagsauflösung. Artikel 48 der Verfassung befugte ihn, bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit den Ausnahmezustand zu verhängen und Notverordnungen zu erlassen. Die Machtfülle des Reichspräsidenten hob den verbreiteten Wunsch nach einer überparteilichen und "starken Autorität" an der Spitze des Staates hervor.
Der Streit um die Reichsflagge war auch ein Konflikt um die neue Republik. Die Farben der 1848erRevolution "Schwarz-Rot-Gold " setzen sich zwar gegen die Farben des Kaiserreiches durch, doch die Auseinandersetzung schwelte bis zum Ende der Republik und verdeutlichte die Abneigung von weiten Teilen der Bevölkerung gegen die Demokratie.