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Sport/Gesetzentwurf- 08.04.2016
Berlin: (hib/HAU) Opfer des Zwangsdopings in der DDR sollen finanzielle Hilfe erhalten. Das sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Entwurf für ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz (18/8040) vor. Dazu soll ein Fonds im Umfang von 10,5 Millionen Euro eingerichtet werden. Anspruchsberechtigt auf eine Einmalzahlung in Höhe von 10.500 Euro sollen DDR-Dopingopfer sein, die nach dem ersten Dopingopfer-Hilfegesetz aus dem Jahr 2002 keine finanziellen Hilfen erhalten haben.
Damals sei aus "humanitären und sozialen Gründen" ein Hilfsfonds in Höhe von zwei Millionen Euro eingerichtet worden, welcher zusätzlich durch eine Spende der Schering AG um 25.000 Euro ergänzt wurde, schreibt die Bundesregierung in der Begründung zu ihrem Gesetzentwurf. Aus diesem vom Bundesverwaltungsamt verwalteten Fonds hätten insgesamt 194 als anspruchsberechtigt anerkannte Personen einen Betrag in Höhe von jeweils rund 10.500 Euro erhalten. Der Fonds sei damit ausgeschöpft gewesen und das Dopingopfer-Hilfegesetz am 31. Dezember 2007 außer Kraft getreten.
Allerdings habe der damalige Fonds nicht alle Opfer erfasst, heißt es weiter. Zwischenzeitlich seien viele Opfer bekannt, die nach damaligen Kriterien einen Anspruch auf eine entsprechende finanzielle Hilfe gehabt hätten. Dies sei darin begründet, dass Spätfolgen erst jetzt zu Tage treten oder erst nach Ablauf der damaligen Frist aufgetreten sind. Diese Opfer sollen nun nach den Vorstellungen der Bundesregierung "nach denselben Kriterien, in gleicher Verfahrensweise und in entsprechender Höhe einmalige Zahlungen erhalten".
Anspruchsberechtigt sind laut dem Entwurf für ein Zweites Dopingopfer-Hilfegesetz Personen, die "erhebliche Gesundheitsschäden" erlitten haben, "weil ihnen als Hochleistungssportlern oder -nachwuchssportlern der ehemaligen DDR ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind". Weiterhin sind der Vorlage entsprechend auch jene Personen anspruchsberechtigt, deren Mutter während der Schwangerschaft unter gleichlautenden Bedingungen Dopingsubstanzen verabreicht worden sind. Geltend gemacht werden müssen die Ansprüche bis 30. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsamt.
Aus dem Gesetzentwurf geht auch eindeutig hervor, dass Personen, die bereits aus dem Dopingopfer-Hilfegesetz finanzielle Hilfen erhalten haben, nicht anspruchsberechtigt sind. Gleichzeitig wird darauf verwiesen, dass sonstige Ansprüche, wie etwa nach dem Opferentschädigungsgesetz, von der Hilfeleistung unberührt bleiben. Außerdem soll keine Anrechnung der Einmalzahlung auf Leistungen der Sozialhilfe erfolgen.