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Kultur und Medien/Ausschuss- 22.06.2016
Berlin: (hib/AW) Der Kulturausschuss hat den von Staatsministerin Monika Grütters (CDU) vorgelegten Gesetzentwurf zur Novellierung des Kulturgutschutzrechts (18/7456) gebilligt. Der Ausschuss nahm allerdings auf Antrag der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD umfangreiche Änderungen und Erweiterungen vor. Auch Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen hatten etliche Änderungsanträge vorgelegt, die sich zum Teil aber mit denen der Koalition deckten. Die Gesetzesvorlage, die am Donnerstag in zweiter und dritter Lesung vom Bundestag verabschiedet werden soll, passierte den Ausschuss ohne Gegenstimmen, Linke und Grünen enthielten sich der Stimme.
Mit dem Gesetz soll der illegale Handel mit Kulturgütern aller Art unterbunden, die Rückgabe von illegal gehandelten Kulturgütern vereinfacht und zugleich nationales Kulturgut vor Abwanderung geschützt werden. Gemäß der Gesetzesnovelle kann die Ausfuhr von Kulturgütern, die von Expertenkommissionen der Bundesländer als "besonders bedeutsam für das kulturelle Erbe Deutschlands" eingestuft und in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen werden, untersagt werden. Bei den Werken lebender Künstler soll dies jedoch nur mit deren Zustimmung möglich sein. Gleiches soll für Leihgaben privater Sammler an öffentliche Museen gelten. Die Eintragung in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes ist bereits seit 1955 möglich, bislang existierte jedoch keine bundesweit verbindliche Definition für das Verzeichnis. Durch die Änderungen des Ausschusses sollen auch sogenannte Negativattestate möglich sein, das heißt Eigentümer eines Kulturgutes können sich bestätigen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Eintragung in das Verzeichnis nicht gegeben sind. In diesem Fällen soll die Ausfuhr nicht genehmigungspflichtig sein.
Das Gesetz sieht zudem vor, dass die Ausfuhr von Kulturgütern ab bestimmten Wert- und Altersgrenzen prinzipiell genehmigungspflichtig ist, auch innerhalb des EU-Binnenmarktes. Bislang galt dies nur für Länder außerhalb der Europäischen Union. Der Ausschuss setzte die Altersgrenzen für Gemälde, Aquarelle, Mosaike, Radierungen, Lithographien, Photographien, Filme, Handschriften und Bildhauerwerke gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf von 70 auf 75 Jahre hoch. Ausgenommen werden sollen nach dem Willen des Ausschusses Münzen, die in großer Stückzahl existieren und für die Archäologie keinen relevanten Erkenntniswert haben. Für Ausfuhren in Staaten außerhalb der EU sollen weiterhin deutlich niedrigere Alters- und Wertgrenzen gelten. Dagegen sprachen sich Linke und Grüne aus und forderten eine Angleichung: Es mache keinen Unterschied, ob Kulturgüter innerhalb oder außerhalb des Binnenmarktes verkauft würden.
Die Änderungen der Gesetzesvorlage durch den Ausschuss sieht auch ein formalisiertes Verfahren vor, mit dem die öffentliche Hand Kulturgüter aufkaufen kann, wenn ihnen eine Ausfuhrgenehmigung verweigert wird. Dies soll vor allem dann zum Tragen kommen, wenn der angestrebte Verkauf des Kulturgutes aus wirtschaftlicher Not des Verkäufers geschieht.
Der Ausschuss konkretisierte zudem die gesetzlichen Bestimmungen, welche Nachweise bei der Einfuhr von Kulturgütern aus dem Ausland vorgelegt werden müssen. Zugleich schränkte der Ausschuss die zusätzlichen Sorgfaltspflichten beim gewerblichen Verkauf von Kulturgütern ein. Diese sollen nicht gelten, wenn es sich nicht um archäologisches Kulturgut handelt oder der Wert nicht über 2.500 Euro liegt.
Änderungen nahm der Ausschuss auch bei den Bestimmungen für die Wissenschaft vor. So soll das Zerstörungsverbot von national wertvollen Kulturgütern nicht gelten, wenn die wissenschaftliche Forschung Eingriffe nötig macht, zum Beispiel bei paläontologischen Funden.