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Berlin: (hib/AHE) Das für die Angestellte G. H. angewandte Beurteilungsverfahren entsprach den geltenden Beurteilungsrichtlinien des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) und gesetzlichen Vorgaben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/4617) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/4490) weiter schreibt, sei die für die Festsetzung der Beurteilungsnote maßgebliche Anlassbeurteilung gesetzes- und regelkonform am 8. März 2014 nach drei Monaten der Zusammenarbeit durch den zu diesem Zeitpunkt zuständigen Abteilungsleiter erfolgt.
Die Grünen hatten vor dem Hintergrund von Presseberichten über „Unregelmäßigkeiten“ bei der Zeugnisnote der betreffenden Mitarbeiterin erkundigt, der eine Beförderung verwehrt bleibe, „während ein Vertrauter des Bundesministers auf einen hochdotierten Posten versetzt worden sei“. Dazu heißt es in der Antwort der Bundesregierung: „Die zitierte Medienberichterstattung, wonach eine Bewertung durch einen Vorgesetzten nach 25-tägiger Amtsübernahme erfolgt sei, ist unzutreffend.“
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