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299/2000
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Inneres/Antwort

EINSATZ VON BRECHMITTELN ZUR SICHERSTELLUNG VON RAUSCHGIFT IST RECHTLICH ZULÄSSIG

Berlin: (hib/WOL) Die Vergabe von Brechmitteln zum Zweck der Sicherstellung von Beweismitteln, insbesondere verschluckter Behältnisse mit Rauschgift, stellt einen körperlichen Eingriff dar, der nach der Strafprozessordnung grundsätzlich gedeckt sein kann.

Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (14/4596) auf eine Kleine Anfrage der PDS (14/4360).

Die Fraktion hatte sich dabei auf die Kritik von Menschenrechtsorganisationen und der Fachpresse bezogen, wonach die zwangsweise Verabreichung von Brechmitteln gegen die Menschenwürde der Beschuldigten und gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit verstößt.

In der Antwort der Regierung wird darauf verwiesen, dass nach der Strafprozessordnung eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten "zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden kann, wenn diese für das Verfahren von Bedeutung sind".

Zu diesem Zweck sei die Entnahme von Blutproben und andere körperliche Eingriffe auch "ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist".

Der Eingriff werde stets von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen.

In der Antwort wird angeführt, das Bundesverfassungsgericht habe sich in der Vergangenheit mehrfach mit der Rechtslage befasst und dabei festgestellt, das gegen die Norm keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Entscheidend sei dabei die Verhältnismäßigkeit des Vorgangs in Relation zur Schwere der Tat und zur Stärke des Tatverdachts.

Zum Verbot des Zwanges zur Selbstbelastung im Strafverfahren weist die Bundesregierung darauf hin, dass dies den Zwang zur aktiver Mitwirkung des Beschuldigten in Form willensgesteuerter Handlungen verbiete, nicht aber eine mögliche Verabreichung von Brechmitteln ohne aktive Mitwirkung des Beschuldigten.

Unter Verweis auf gesundheitliche Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Benommenheit und Durchfall wird erläutert, den Nebenwirkungen des Brechmittels stehe die toxische Wirkung der verschluckten Droge im Fall eines Freiwerdens im Körper gegenüber.

Der Antwort zufolge liegen der Regierung keine statistischen Zahlenangaben über die Häufigkeit der Verwendung von Brechreiz erzeugenden Mitteln durch die Strafverfolgungsbehörden der Länder vor.

Nach derzeitiger Kenntnis erfolge ein entsprechender Einsatz zur Beweissicherung in Bremen, Hessen (Frankfurt am Main) und Nordrhein-Westfalen.

Dabei werde die Sicherstellung verschluckter Beweismittel, wie Rauschgift, Edelsteine, Schmuck oder Mikrofilme, "unabhängig von der Nationalität der Tatverdächtigen" wahrgenommen.

Beamte des Bundesgrenzschutzes werden im Auftrag der Bundeszollverwaltung laut Antwort nur "im Wege des ersten Zugriffs" bei der Bekämpfung der Drogenkriminalität tätig. Dazu gehöre nicht die Verabreichung von Brechreiz erzeugenden Mitteln.

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Verantwortlich: Uta Martensen
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Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2000/0029910
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