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058/2001
Stand: 01.03.2001
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Rechtsstellung und Schutz von Heimbewohnern verbessern

/Familie/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will die Rechtsstellung und den Schutz von Heimbewohnern verbessern. Dazu hat sie einen Entwurf zur Änderung des Heimgesetzes (14/5399) vorgelegt. Ziel sei es, eine moderne und praxisgerechte gesetzliche Grundlage für das Wohnen und die Betreuung älterer und behinderter Menschen in Heimen zu schaffen. Darüber hinaus sollen Mängel des geltenden Rechts beseitigt, Regelungslücken ausgefüllt und die Gesetzesanwendung durch klarstellende Regelungen erleichtert werden.

Unter anderem soll durch den Entwurf der Anwendungsbereich des Heimgesetzes klarer definiert werden. Vor allem würden die Heime von den vielfältigen neuen Formen des betreuten Wohnens abgegrenzt. Dabei gehe es um die Frage, bei welchen Projekten, die sich betreutes Wohnen nennen, eine aus der Sicht der Bewohner "heimmäßige Situation" vorliegt, welche die Anwendung des Heimgesetzes erforderlich macht. Das "echte" betreute Wohnen, bei dem der Vermieter lediglich allgemeine Betreuungsdienste anbietet, falle nicht unter das Heimgesetz. Künftig solle dieses Gesetz jedoch nicht nur für stationäre Einrichtungen, sondern auch für teilstationäre Einrichtungen der Tages- und der Nachtpflege gelten. Gewährleistet werden müsse zudem eine ausreichende Transparenz des Vertragsverhältnisses. Der Bewerber um einen Heimplatz müsse die Leistungen und Entgelte der im Wettbewerb miteinander stehenden Heime vergleichen und sich jederzeit einen Überblick darüber verschaffen können, ob der jeweilige Betrag angemessen ist und welche Zahlungen er wofür zu entrichten hat. Deshalb müssten im Heimvertrag künftig nicht nur die einzelnen Leistungen des Trägers, sondern auch die Entgeltbestandteile für diese einzelnen Leistungen gesondert aufgeführt werden. Ferner seien die allgemeine Leistungsbeschreibung des Heimes sowie eine Beschreibung der Ausstattung in den Vertrag aufzunehmen.

Auf die Möglichkeit späterer Leistungs- und Entgeltveränderungen solle künftig hingewiesen werden müssen, so die Regierung weiter. Die Entgelterhöhung müsse im Einzelnen beschrieben und begründet werden. Erleichtert werden müsse zudem das Beschwerderecht der Mitbewohner. Auch dürfe von einem selbst zahlenden Heimbewohner für die gleiche Leistung kein höheres Entgelt als von anderen Bewohnern verlangt werden. Vereinbarungen über eine Fortgeltung des Vortrags über den Tod des Heimbewohners hinaus sollen dem Entwurf zufolge nicht mehr zulässig sein. Weitere Anliegen der Regierung sind, die Mitwirkung des Heimbeirats zu erweitern sowie die Vorschriften zur Überwachung der Heime zu ergänzen und präziser zu gestalten. Auch soll die Zusammenarbeit der Heimaufsichtsbehörden mit den beteiligten Pflegekassen, dem medizinischen Dienst der Krankenversicherung und Trägern der Sozialhilfe durch die Bildung von Arbeitsgemeinschaften institutionalisiert werden.

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2001/2001_058/03
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